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OG O1S-15-1

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2015-08-25 · Deutsch AR

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Berichtigt in Dispositiv Ziff. 6 Urteil vom 25. August 2015 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin S. Rohner Oberrichter B. Oberholzer, H.P. Blaser, H. Zingg Obergerichtss

Sachverhalt

A. Übersicht

Nebst zwei Einbruchdiebstählen bzw. einem Versuch dazu werden dem Beschuldigten

und Berufungskläger (nachfolgend Beschuldigter) eine Widerhandlung gegen das Waffen-

gesetz sowie die Hinderung einer Amtshandlung zur Last gelegt. Bezüglich des Ver-

gehens gegen das Waffengesetz ist er geständig, bestreitet im Übrigen jedoch, etwas mit

den weiteren Delikten zu tun gehabt zu haben.

B. Prozessgeschichte vor Kantonsgericht

Mit Überweisungsverfügung vom 16. Januar 2014 hat die Staatsanwaltschaft und

Berufungsbeklagte (nachfolgend Staatsanwaltschaft) Anklage gegen den Beschuldigten

erhoben (act. 30). Nachdem den Parteien Gelegenheit gegeben worden war, eigene

Beweisanträge zu stellen (act. 35 und 37), wandte sich das Gericht zwecks Klärung

einiger Fragen im Zusammenhang mit der Übertragung von Erbmaterial mit Schreiben

vom 1. Mai 2014 an das Institut für Rechtsmedizin, das aufgrund fehlender Unterlagen

und weiterer Angaben die Fragen jedoch nicht beantworten konnte (act. 36 und 38). Die

Hauptverhandlung fand am 21. August 2014 in Anwesenheit des Beschuldigten und

seines Verteidigers sowie der Staatsanwaltschaft statt (act. 47/1). Zunächst wurde der

Beschuldigte befragt (act. 48/1). Anschliessend erstattete Dr. med. Ursula Germann,

stellvertretende Chefärztin am Institut für Rechtsmedizin St. Gallen, ein mündliches

Gutachten zu diversen Fragen im Zusammenhang mit der Übertragung von Erbmaterial

im Allgemeinen sowie in den konkreten Fällen, die zur Diskussion standen (act. 48/2).

Das Urteil wurde gleichentags gefällt und dem Beschuldigten mündlich eröffnet

(act. 47/1). Das schriftliche Urteilsdispositiv wurde am 22. August 2014 versandt (act. 52).

Es konnte dem Beschuldigten über dessen Verteidiger am 23. August 2014 (act. 53)

sowie den übrigen Parteien am 25. August 2014 zugestellt werden (act. 54-56). Mit

Schreiben vom 27. August 2014 liess der Beschuldigte die Berufung anmelden (act. 57),

worauf eine schriftliche Begründung ausgefertigt wurde (act. 58).

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C. Urteil der Vorinstanz

Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, fällte am 21. August 2014 fol-

gendes Urteil (act. B 2):

„1. Das Verfahren betreffend Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (begangen in der Zeit

von 6. September 2011 bis 17. August 2012) wird in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO eingestellt.

2. A___ ist schuldig - der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (begangen am

22. Dezember 2012 sowie am 22. Juni 2013); - des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (begangen am

22. Dezember 2012 sowie am 22. Juni 2013); - des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (begangen am 22. Dezember 2012); - des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB (begangen

am 22. Juni 2013); - der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (begangen am 26. Juli

2013). 3. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu je CHF 100.00, entsprechend

CHF 11‘500.00 (Art. 47, 49 StGB) unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 22 Tagen.

4. Bezahlt die beschuldigte Person die Geldstrafe nicht und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 93 Tagen.

5. Der mit Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 9. Dezember 2013 bedingt

ausgesprochene Teil der Strafe wird widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). 6. Die Zivilforderung der C2___ Versicherungs AG wird im Umfang von CHF 13‘944.65

geschützt. 7. Die Zivilforderung von C1___ wird auf den Zivilrechtsweg verwiesen. 8. Das beschlagnahmte Elektroschockgerät der Marke Police (Asservate Nr. 2012/135) wird in

Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen und vernichtet. Die weiteren, sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten retourniert, nämlich:

- 1 Schraubenzieher - 1 Waage - Papiernotizen - 1 Mütze - Handschuhe (alle Asservate Nr. 2012/135).

9. Die Verfahrenskosten, bestehend aus

CHF 6‘800.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 2‘400.00 Gerichtsgebühr CHF 1‘794.90 Auslagen (Kosten mündliches Gutachten)

CHF 10‘994.90 insgesamt werden im Betrag von CHF 10‘994.90 dem Beschuldigten auferlegt. 10. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.“

Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird verzich-

tet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen.

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D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren

a) Gegen das Urteil vom 21. August 2014, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung

am 7. Januar 2015 erfolgte (act. 66), liess A___ mit Eingabe seines Verteidigers am 14.

Januar 2015 Berufung erklären (act. B 1).

b) Am 15. Januar 2015 wurde den Parteien die Zuweisung des Prozesses an die

1. Abteilung sowie die Leitung des Verfahrens durch Obergerichtspräsident Ernst Zingg

mitgeteilt (act. B 4).

c) Mit Verfügung der Verfahrensleitung wurde der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklä-

gern 1 und 2 Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretens-

antrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen (act. B 5). Von dieser

Möglichkeit machten weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger Gebrauch (act. B

8).

d) Am 24. März 2015 wurden dem Kommando der Kantonspolizei St. Gallen sowie den

Stadtwerken, Abteilung öffentliche Beleuchtung, Fragen unterbreitet zur Beleuchtung der

Multergasse während der Nacht. Die Kantonspolizei wurde überdies um Auskunft zu

einem durch die Verteidigung beantragten Gutachten zur Schuldfähigkeit von A___

ersucht (act. B 9 und B 10). Die Antwort der Sankt Galler Stadtwerke ging am 31. März

2015 (act. B 12), diejenige des Polizeikommandos am 7. April 2015 beim Obergericht ein

(act. B 14 und B 15).

e) Mit Verfügung vom 9. April 2015 lehnte die Verfahrensleitung eine gutachterliche Abklä-

rung der Schuldfähigkeit von A___ vorläufig ab (act. B 16).

f) Am 29. April 2015 wurden die Parteien auf den 30. Juni 2015 zur mündlichen

Berufungsverhandlung vorgeladen (act. B 18).

g) Mit Eingabe vom 1. Juni 2015 teilte StA B___ mit, dass er an der Berufungsverhandlung

vom 30. Juni 2015 nicht teilnehmen werde. Gleichzeitig liess er dem Obergericht seine

Anträge in der Sache zugehen (act. B 24). Der Privatkläger 1 resp. der Vertreter der

Privatklägerin 2 erklärten ebenfalls Verzicht auf Teilnahme an der Verhandlung (act. B 22

und B 25).

h) Sowohl die zunächst auf den 30. Juni 2015 angesetzte und danach auf den 8. Juli 2015

verschobene, mündliche Hauptverhandlung musste infolge Krankheit des amtlichen Ver-

teidigers abgesagt werden (act. B 26, B 27, B 30 und B 31).

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E. Vorstrafen

A___ weist mehrere einschlägige Vorstrafen auf und wurde zwischen Mai 2006 und April

2008 vier Mal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt (act. 29/P1). Mit Urteil vom

19. November 2012 sprach das Kantonsgericht ihn unter anderem des mehrfachen,

teilweise geringfügigen Diebstahls, des mehrfachen versuchten Diebstahls, der

mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen

versuchten Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Tätlichkeit, des Raufhandels, der mehr-

fachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand,

der groben Verkehrsregelverletzung, des mehrfachen Fahrens trotz Entzug, des Unge-

horsams des Schuldners im Betreibungsverfahren, des mehrfachen Ungehorsams gegen

amtliche Verfügungen, der Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie des Raubes schul-

dig und verurteilte ihn, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 83 Tagen, zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Busse von CHF 1‘000.00. Der Vollzug

der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 15 Monaten aufgeschoben, unter Ansetzung

einer Probezeit von 5 Jahren (act. 29/P 3). Dieses Urteil wurde vom Obergericht Appen-

zell Ausserrhoden am 9. Dezember 2013 - abgesehen von Details - bestätigt (act. 29/P 4).

F. Amtliche Verteidigung

Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 gewährte der Einzelrichter des Obergerichts dem

Beschuldigten die amtliche Verteidigung und betraute mit der Rechtsverbeiständung RA

AA___ (act. B 23).

G. Berufungsverhandlung und Urteil des Obergerichts

Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Obergericht fand am 25. August 2015 in

Trogen statt (act. B 37 bis B 42). Das Urteil wurde anschliessend - im Einverständnis der

Parteien - schriftlich eröffnet (act. B 43).

Auf weitere tatsächliche Gegebenheiten und Ergebnisse der Strafuntersuchung sowie auf

die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehen-

den Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen (11 Absätze)

E. 21 August 2014 die Einstellung des Verfahrens betreffend Widerhandlungen gegen das

Waffengesetz (Ziffer 1) sowie die Verweisung der Zivilforderung des Privatklägers 1 auf

den Zivilweg (Ziffer 7) nicht angefochten worden sind. Dementsprechend sind die beiden

genannten Urteilspunkte gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO rechtskräftig.

1.3 Rechtzeitigkeit der Berufung

Die Berufungserklärung ist dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des

begründeten Urteils schriftlich einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Diese Vorgabe ist hier

erfüllt (act. 66 und act. B 1).

1.4 Beweisanträge

1.4.1 In der Berufungserklärung liess der Beschuldigte folgende Beweisanträge stellen (act. B

1, S. 4 f.):

- die Schuldfähigkeit des Beschuldigten gutachterlich abzuklären sowie - die Beleuchtung der Multergasse in der Nacht zu prüfen.

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Anlässlich der Berufungsverhandlung verlangte der Verteidiger zusätzlich die Einver-

nahme von D___, dem Grossvater des Beschuldigten, als Zeuge (act. B 37, S. 6). In

diesem Zusammenhang wurde vorgebracht, die Vermutung der Vorinstanz, nämlich dass

A___ nach durchzechter Nacht und mit leerem Geldbeutel die Idee zu einem

Einbruchdiebstahl gehabt habe, sei falsch. Er habe damals für seinen Grossvater

gearbeitet und dieser hätte ihm bei einem finanziellen Engpass zweifellos ausgeholfen.

1.4.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht,

Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Die Strafbehörden setzen zur

Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten

Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkun-

dig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht

Beweis geführt (Art. 139 StPO). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus

dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO).

1.4.3 Über die nächtliche Beleuchtung der Multergasse hat das Gericht Auskünfte bei den

Stadtwerken St. Gallen und beim Kommando der Kantonspolizei St. Gallen eingeholt (act.

B 9 und B 10).

Dabei ergab sich, dass die Multergasse während der ganzen Woche nachts gleichmässig

ausgeleuchtet wird (act. B 12 und B 15/1).

1.4.4 Die Erstellung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten lehnte die Verfah-

rensleitung mit Verfügung vom 9. April 2015 ab (act. B 16). Dabei hielt sie fest, dass das

Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden im Urteil vom 19. November 2012 bei A___ nicht

von einer verminderten Zurechnungsfähigkeit ausgegangen sei. Die psy-

chotherapeutische Behandlung sei einzig wegen des beim Beschuldigten vorhandenen

Aggressionspotentials angeordnet worden. Aus dem Umstand, dass A___ sich offenbar

am 19. Juli 2014 auffällig verhalten habe, liessen sich keine zuverlässigen Rückschlüsse

bezüglich der durch das Obergericht zu beurteilenden Delikte ziehen, da diese sich viel

früher, nämlich am 22. Dezember 2012, am 22./23. Juni 2013 und am 26. Juli 2013,

ereignet hätten. Beim Vorfall vom 19. Juli 2014 habe der Beschuldigte allem Anschein

nach unter Drogen- resp. Alkoholeinfluss gestanden. In der Strafuntersuchung bezüglich

des hier zu beurteilenden Einbruchdiebstahls vom 22. Dezember 2012 habe A___ am 7.

Mai 2013 indes explizit verneint, Alkohol und/oder Drogen konsumiert gehabt zu haben.

Auch gemäss dem für das laufende Verfahren im Kanton St. Gallen zuständigen

Staatsanwalt lic. iur. Peter Morach bestehe kein ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit

des Beschuldigten zu zweifeln.

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Daran kann vollumfänglich festgehalten werden. Umso mehr als sich heute an Schranken

bezüglich der Zeitpunkte, in denen die zu beurteilenden Delikte begangen wurden, keine

neuen Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten ergeben

haben. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Staatsanwaltschaft St. Gallen

die Erstellung eines Gutachtens zur Abklärung der Schuldfähigkeit von A___ ebenfalls

abgelehnt hat (act. B 15/2).

1.4.5 Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden hat Mutmassungen bezüglich des Motivs für

die Einbruchdiebstähle angestellt (act. B 2, E. 2.2.2, S. 13 f.). Mit Blick auf die anderen

Beweise und Indizien (dazu unten II. E. 1.6) wäre ein allfälliger finanzieller Engpass Ende

Monat für das Obergericht lediglich ein (relativ schwaches) Indiz und nicht von entschei-

dender Bedeutung. Somit kann von der Einvernahme von D___ als Zeuge abgesehen

werden. Kommt dazu, dass A___ schon bei seinen früheren Einbruchdiebstählen eher

selten grosse Beute gemacht hat. Im Gegenteil war er an unzähligen Diebstählen beteiligt

resp. für diese verantwortlich, bei denen die Deliktssumme unter CHF 1‘000.00 oder nur

knapp darüber lag (vgl. K1S 12 1, S. 24, 31, 36, 39, 59, 69, 72, 76, 82, 90 und 103). Allein

die Geldbeschaffung war offenbar nie sein einziges Motiv.

II. Materielles

1. Einbruchdiebstähle vom 22. Dezember 2012 resp. 2 2./23. Juni 2013 -

massgeblicher Sachverhalt

1.1 Beim Einbruchdiebstahl vom 22. Dezember 2012 an der Multergasse in St. Gallen stellt

gemäss der Vorinstanz (act. B 2, E. 2.2.2, S. 10 ff.) ein am Tatort als Tatwerkzeug

sichergestellter Stein das Hauptbeweismittel dar. Das auf dem Stein befindliche Haupt-

profil habe der Kriminaltechnische Dienst A___ zuordnen können. Bei einem

Einbruchdiebstahlsversuch am 22./23. Juni 2013 sei beim Schuhhaus F___ in Herisau

ebenfalls ein Fenster mittels einem Stein eingeworfen worden, damit die Täterschaft sich

Zutritt zum Ladenlokal habe verschaffen können. Auch hier habe ein Stein als mutmass-

liches Tatwerkzeug im Verkaufsraum sichergestellt werden können. Auch die auf diesem

Stein befindliche Spur habe A___ zugeordnet werden können. Der Beschuldigte habe in

beiden Fällen bestritten, etwas mit der Tat zu tun zu haben. Im ersten Fall erwähnte er, es

könne sein, dass er den Stein einmal berührt habe, denn es komme auf dem Bau vor,

dass man Steine berühre. Beim zweiten Vorfall meinte er, er mache keine solchen

Einbrüche und habe einen guten Job. Dass die DNA des Beschuldigten am Tatwerkzeug

von zwei Tatorten nachgewiesen worden sei, stelle ein schwer belastendes Indiz dar. Zu

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seiner Entlastung habe A___ vorgebracht, dass G___ und H___ ihm die Tat eventuell

hätten unterschieben wollen. Er habe nämlich schon seit längerer Zeit mit beiden „Krach“.

Vor einem halben Jahr sei ihm ein Paar Handschuhe gestohlen worden, eventuell habe er

diese auch im Auto von G___ vergessen.

Ein weiteres zentrales Beweismittel stelle das in verschiedenster Hinsicht widersprüch-

liche Aussageverhalten des Beschuldigten dar (act. B 2, E. 2.2.2, S. 12 f.). Dazu komme,

dass das Einwerfen von Fenstern mittels Steinen dem Tatmuster von A___ entspreche.

Auch bei den Vorfällen, welche zum Urteil des Kantonsgerichts vom 19. November 2012

resp. demjenigen des Obergerichts vom 9. Dezember 2013 geführt hätten, habe er Steine

dazu verwendet, um Fenster einzuwerfen und sich so Zutritt zu den betreffenden

Liegenschaften zu verschaffen. Der Beschuldigte habe auch ein Motiv für die Taten

gehabt (act. B 2, E. 2.2.2, S. 13 f.). Diese seien gegen Ende des Monats, jeweils um den

E. 22 Dezember 2012 exakt zur Zeit des Einbruchs in St. Gallen in unmittelbarer Nähe

zum Tatort aufgehalten hat, nachdem er den Nachtclub „Box“ verlassen hatte. Er sei

durch die Multergasse gegangen und habe dort die Polizei gesehen (Dossier B, act.

1.11, S. 4).

- Ein weiteres äusserst gewichtiges Indiz6 liegt in der Tatsache, dass die Täterschaft

bei beiden Einbruchdiebstählen mit Hilfe eines Steines eine Scheibe (einmal dieje-

nige der Ladentür, das andere Mal bei einem Fenster) eingeschlagen hat, um in die

betreffende Lokalität einzudringen und sich auf den sichergestellten Steinen beide

Male DNA-Spuren befanden, die dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten

(Dossier B, act. 1.1, 1.4, 11, 17.1, 17.4 und 27).

6 Christoph Fricker/Stefan Mäder, Basler Kommentar, StPO, Basel 2014, N. 24 ff. vor Art. 255

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Zu seiner Entlastung liess A___ im Wesentlichen ausführen, dass zwei Kollegen,

mit denen er Streit habe, ihm die Taten eventuell unterjubeln wollten und diese die

Einbruchdiebstähle mit seinen Handschuhen und der darauf befindlichen DNA

begangen hätten. Diesen Verdacht äusserte der Beschuldigte auch anlässlich der

Berufungsverhandlung (act. B 42, S. 3 f.). In Würdigung sämtlicher Umstände und

Aussagen erachtet das Obergericht die Möglichkeit, dass der Sachverhalt sich so

zugetragen hat, höchstens als theoretisch denkbar, praktisch gesehen aber als

äusserst unwahrscheinlich. Die vom Beschuldigten behauptete Sachverhalts-

variante würde nämlich voraussetzen, dass G___ und/oder H___ erstens tatsächlich

die Handschuhe von A___ behändigt, diese zwischen dem Behändigen und den

Diebstählen DNA-technisch jeweils optimal gelagert (d.h. im Dunkeln, bei

Raumtemperatur, trocken und ohne Kontakt zu anderen Gegenständen) und

anschliessend bei den Einbruchdiebstählen so verwendet hätten, dass ihre eigene

DNA keine Spuren hinterlässt. Das Letztere ist nur denkbar, wenn sie die

Handschuhe des Beschuldigten selbst nur mit Handschuhen angefasst hätten. Um

alle diese Bedingungen zu erfüllen, hätten die „Handschuh-Diebe“ nebst einem

umfassenden Wissen über DNA-Spuren auch grosse Geschicklichkeit an den Tag

legen müssen. Dass diese Sachverhaltsvariante nicht realistisch ist, ergibt sich

allerdings schon aus dem Umstand, dass die Handschuhe dem Beschuldigten

angeblich aus dem Briefkasten oder der Garage gestohlen wurden oder er sie im

Handschuhfach des Wagens von G___ vergessen haben will. Bei allen diesen

Varianten wären die Handschuhe beim Lagern oder spätestens beim

Herausnehmen aber mit anderen Gegenständen und Licht in Kontakt gekommen,

was die DNA-Spuren unweigerlich beeinträchtigt oder gar zerstört hätte, wie die

Expertin Dr. med. Ursula Germann vom IRM SG anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung schlüssig darlegte (act. 48/2, S. 3 ff.).

- Wie die Vorinstanz zu Recht betont (act. B 2, E. 2.2.2, S. 12), spricht auch das Aus-

sageverhalten gegen den Beschuldigten. Nach dem ersten Vorfall im Dezember

2012 erwähnte er die ihm angeblich abhanden gekommenen Handschuhe noch mit

keinem Wort, sondern versuchte den DNA-Fund vielmehr damit zu erklären, dass er

auf dem Bau halt ab und zu mit Steinen in Berührung komme. Wobei offen blieb,

wie ein vom Beschuldigten auf einer Baustelle berührter Stein an den Tatort gelangt

sein soll. Erst im August 2013, also nach dem zweiten DNA-Fund, erwähnte er

erstmals, ihm seien vor rund einem halben Jahr Handschuhe abhandengekommen

(Dossier B, act. 17/2, S. 3 und 48/1, S. 4). Dies müsste also im Februar oder März

2013 passiert sein. Wenn die Handschuhe aber erst im Jahr 2013 weggekommen

sind, dann kommt ein sogenannter Sekundärtransfer seiner DNA von den angeblich

abhanden gekommenen Handschuhen beim Vorfall vom Dezember 2012 von vor-

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neherein nicht in Frage, da dieser Einbruch zu einem Zeitpunkt geschah, als sich

die Handschuhe noch in seinem Besitz befunden hatten. Heute an Schranken relati-

vierte A___ seine früheren Aussagen zwar, indem er erklärte, er könne nicht genau

sagen, wann die Handschuhe weggekommen seien (act. B 42, S. 4 f.).

Sehr widersprüchlich sind auch die Varianten, die der Beschuldigte ins Spiel

brachte, wie die Handschuhe ihm abhandengekommen sein könnten. In der ersten

Aussage am 8. August 2013 äusserte er den Verdacht, dass G___ und H___ diese

gestohlen haben könnten (Dossier B, act. 17.2, S. 3). Vor dem Kantonsgericht

meinte er, ihm seien einmal Handschuhe durch einen G___ aus Herisau

abgenommen worden. „Abgenommen worden“ seien ihm die Handschuhe in dem

Sinne, als er auch schon mit G___ in dessen Auto mitgefahren sei und dort ein Paar

schwarze Handschuhe habe liegen lassen. … Er habe einmal etwas am Motor des

Autos von G___ gemacht. Die Handschuhe habe er benützt, um keine schwarzen

Hände zu bekommen. Eventuell habe er die Handschuhe dort liegen lassen (act.

48/1, S. 4 f.). Etwas später in der gleichen Einvernahme relativierte er seine soeben

gemachten Aussagen wieder und sagte, er wisse nicht, wer sie genommen habe.

Der Kollege sei eigentlich nicht so. Entweder seien die Handschuhe aus dem Auto

oder der Wohnung gestohlen worden (act. 48/1, S. 4 f.). Vor dem Obergericht

äusserte er dann wieder den Verdacht, die Handschuhe seien ihm gestohlen

worden und zwar aus einem Schrank in der Garage resp. dem Briefkasten (act. B

42, S. 4 f.).

Auch wenn dem Beschuldigen zuzubilligen ist, dass es unter Umständen schwierig

ist, den Zeitpunkt für das Verschwinden einer Sache festzulegen, erwecken die zum

Teil abenteuerlichen Erklärungsversuche eher den Eindruck von Schutzbehauptun-

gen, die mit der Realität wenig oder gar nichts zu tun haben und das Vorhandensein

der DNA-Spuren von A___ auf den Tatwerkzeugen nicht plausibel erklären könnten.

Aufgrund der Würdigung der gesamten Umstände bestehen für das Obergericht keine

vernünftigen Zweifel daran, dass A___ in der Nacht vom 21. auf den 22. Dezember 2012

den Einbruchdiebstahl in das Ladenlokal der I___ AG in St. Gallen und am 22./23. Juni

2015 denjenigen in das Schuhhaus F___ in Herisau begangen hat.

2. Einbruchdiebstähle vom 22. Dezember 2012 resp. 2 2./23. Juni 2013 -

rechtliche Beurteilung

2.1 Rechtliche Grundlagen

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Sachbeschädigung

Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht

besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). In objektiver Hinsicht

setzt Art. 144 Abs. 1 StGB das Vorliegen einer fremden Sache sowie deren Beschädi-

gung, Zerstörung oder Unbrauchbarmachung voraus. Tatobjekt kann eine bewegliche

oder unbewegliche Sache sein7. Fremd ist eine Sache dann, wenn sie nicht im Eigentum

des Täters steht8. Tathandlung ist das Beschädigen, Zerstören oder Unbrauchbarmachen

der Sache9. Darüber hinaus wird das Vorliegen eines rechtzeitigen Strafantrages voraus-

gesetzt (Art. 144 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist (Eventual-) Vorsatz erforder-

lich10.

Hausfriedensbruch

Gemäss Art. 186 StGB wird, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine

Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu

einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz

unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfer-

nen, darin verweilt, auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

bestraft.

Art. 186 StGB verlangt zunächst das Vorliegen eines gültigen Strafantrages im Sinne von

Art. 30 ff. StGB. Weiter ist das Eindringen in ein geschütztes Objekt Tatbestandsvoraus-

setzung. Das Gesetz nennt als solche das Haus, eine Wohnung, einen abgeschlossenen

Raum eines Hauses oder einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten

Platz, Hof oder Garten oder einen Werkplatz. Der Täter muss ferner gegen den Willen des

Berechtigten in das geschützte Objekt eindringen. Die Art und Weise des Eindringens

(heimlich, offen, gewaltsam) spielt dabei keine Rolle11. Im privaten Bereich gilt, dass der

Wille des Berechtigten, wonach jemand in einen bestimmten Raum nicht eindringen soll,

nicht ausdrücklich erklärt zu werden braucht, sondern sich auch aus den Umständen

ergeben kann12. Ein abgeschlossener Raum braucht nicht verschlossen zu sein, die Tür

kann sogar offen stehen13. In Bezug auf den Hausfriedensbruch ist Vorsatz bzw.

Eventualvorsatz erforderlich und zwar dahingehend, dass sich der Täter darüber bewusst

7 Philippe Weissenberger, Basler Kommentar, StGB II, Basel 2013, N. 3 ff. zu Art. 144 8 BGE 115 IV 26 E. 2a 9 Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 20 zu Art. 144 10 Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 81 zu Art. 144 11 Vera Delnon/Bernhard Rüdy, Basler Kommentar, StGB II, Basel 2013, N. 22 f. zu Art. 186 12 Andreas Donatsch, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], kommentierte Textausgabe orell

füssli, Zürich 2010, N. 12 zu Art. 186 13 Stefan Trechsel/Thomas Fingerhuth, Praxiskommentar StGB, Zürich/St. Gallen 2013, N. 3 zu Art.

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ist, dass das Eindringen gegen den Willen des Berechtigten erfolgt und unrechtmässig

ist14.

Diebstahl

Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur

Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, mit

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Tatobjekt ist eine fremde

bewegliche Sache, also ein körperlicher Gegenstand im Sinne von Art. 713 ZGB. Fremd

ist eine Sache dann, wenn sie weder im Alleineigentum des Täters steht noch herrenlos

ist15. Die Wegnahme ist Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams16. Die

Aneignung wiederum ist die Verschiebung des Eigentums und bedeutet, dass der Täter

die fremde Sache wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt bzw. dass er wie

ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne jedoch diese Eigenschaft zu haben17. Der

Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen, d.h. insbesondere

auf die Fremdheit der Sache sowie den Bruch fremden und die Begründung neuen

Gewahrsams18. Neben dem Vorsatz muss beim Täter auch eine Aneignungsabsicht vor-

handen sein. Das eigentliche Handlungsziel des Täters muss auf die Aneignung gerichtet

sein19. Schliesslich muss noch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vorliegen20.

2.2 Einbruchdiebstahl in St. Gallen vom 22. Dezember 2012

In St. Gallen hat der Beschuldigte beim Einbruch einen Schaden von knapp

CHF 14‘000.00 verursacht, wobei der reine Sachschaden abzüglich des Deliktsgutes rund

CHF 13‘500.00 ausmacht (act. 33/1-14). Demnach hat A___ den objektiven Tatbestand

der Sachbeschädigung erfüllt. Wenn jemand einen Stein gegen eine Scheibe wirft, hat er

die direkte Absicht, die Scheibe zu zerstören. Demnach ist auch der subjektive

Tatbestand durch Vorsatz erfüllt. Ein fristgerechter Strafantrag liegt vor (Dossier B, act.

1.2).

Nachdem er sich erst durch eine Sachbeschädigung Zutritt zum verschlossenen Laden-

lokal der I___ AG verschaffte, hat der Beschuldigte das Geschäft gegen deren Willen

betreten, was ihm zweifellos bewusst und auch seine Absicht war. Demnach ist der

Tatbestand des Hausfriedensbruchs sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht

erfüllt. Ein rechtzeitiger Strafantrag wurde gestellt (Dossier B, act. 1.2).

14 Andreas Donatsch, a.a.O., N. 18 zu Art. 186

15 Stefan Trechsel/Dean Crameri, Praxiskommentar StGB, Zürich/St. Gallen 2013, N. 4 vor Art. 137 16 Stefan Trechsel/Dean Crameri, a.a.O., N. 3 zu Art. 139 17 Stefan Trechsel/Dean Crameri, a.a.O., N. 6 vor Art. 137 18 Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo; Basler Kommentar, StGB II, Basel 2013, N. 67 zu Art. 139 19 Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, a.a.O., N. 69 f. zu Art. 139 20 Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, a.a.O., N. 74 zu Art. 139

Seite 25

Im Ladenlokal behändigte der Beschuldigte - allein oder zusammen mit einem Mittäter -

die Registrierkasse. Es handelt sich dabei um eine fremde bewegliche Sache, die er mit

sich nahm, als er das Ladenlokal verliess. Damit hat er den Gewahrsam des Ladenin-

habers an dieser Registrierkasse gebrochen. Er entnahm der Kasse später in Bereiche-

rungsabsicht Bargeld im Betrag von rund CHF 500.00. Die Kasse und Kleingeld im Betrag

von CHF 78.90 liess er in einem Innenhof zurück.

2.3 Einbruchdiebstahl vom 22./23. Juni 2013 in Herisau

Wie bereits unter Ziffer 1.6 eingehend dargelegt, hat das Gericht keinen vernünftigen

Zweifel daran, dass auch bei diesem Einbruch der Beschuldigte die Fensterscheibe ein-

geschlagen und anschliessend das Ladenlokal betreten hat. Indem er somit fremdes

Eigentum beschädigte, hat er sich der Sachbeschädigung schuldig gemacht. Ein rechtzei-

tiger Strafantrag des Privatklägers 1 liegt vor (Dossier B, act.17.3).

Verwischte Spuren auf einem Polstermöbel im Ladenlokal belegen, dass der Täter unbe-

rechtigterweise in das Ladenlokal eingedrungen ist. Er hat damit den objektiven und sub-

jektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. Ein Strafantrag wurde rechtzeitig ein-

gereicht (Dossier B, act. 17.3).

Schliesslich hat der Beschuldigte mit diesem Tatvorgehen den Tatbestand des Diebstahl-

versuchs erfüllt (Art. 139 Ziff. 1 i.V. mit Art. 22 StGB). Er hat die Liegenschaft zweifellos

auf der Suche nach geeignetem Diebesgut betreten. Er scheint aber nicht fündig gewor-

den oder allenfalls auch gestört worden zu sein, so dass er unverrichteter Dinge wieder

ging. Damit ist der Erfolg nicht eingetreten, so dass lediglich ein Diebstahlsversuch vor-

liegt, wofür ein Schuldspruch zu ergehen hat.

2.4 Demnach ist A___ wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfrie-

densbruchs, Diebstahls sowie Diebstahlsversuchs schuldig zu sprechen.

3. Hinderung einer Amtshandlung

3.1 Am Freitag, 26. Juli 2013, wurde A___ um ca. 20.00 Uhr am Bahnhof Herisau durch zwei

Beamte der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden einer Kontrolle unterzogen. Weil er

sich lediglich mittels seiner EC-Maestro Bankkarte ausweisen konnte, wurde er

Seite 26

angewiesen, mit auf den Polizeiposten zu kommen, worauf er unvermittelt zu Fuss die

Flucht ergriff (Dossier B, act. 19.1).

Der Beschuldigte bestreitet zwar nicht geflüchtet zu sein, stellt sich jedoch auf den Stand-

punkt, er habe sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden (Dossier B, act. 21, S. 2).

3.2 Das Kantonsgericht hat erwogen (act. B 2, E. 3.3, S. 19 f.), A___ habe den objektiven

Tatbestand der Amtshinderung erfüllt, indem er sich durch Flucht der Kontrolle durch die

Polizeibeamten entzogen habe. Dass der Beschuldigte sich bereits am folgenden Montag

um Klärung der Angelegenheit bemüht habe, ändere daran nichts. Die Staatsanwaltschaft

mache geltend, dass der Beschuldigte für „weitere Abklärungen“ habe mitkommen

müssen, während der Beschuldigte die Sache an Schranken so dargestellt habe, die

Beamten hätten fälschlicherweise behauptet, es seien noch Rechnungen offen. Dabei

übersehe A___, dass es unbeachtlich sei, ob die konkrete Anordnung, der er Folge hätte

leisten müssen, angezeigt gewesen sei oder nicht, solange der Beamte grundsätzlich für

die in Frage stehende Handlung zuständig war. Gemäss Art. 215 StPO sei die Polizei

gegenüber jedermann berechtigt, eine Anhaltung vorzunehmen und die betreffende

Person zumindest vorübergehend auf den Polizeiposten zu verbringen, wenn dies im

Interesse der Aufklärung einer Straftat liege. Der Beschuldigte sei gesucht worden, weil

nach dem Einbruch in Herisau vom 22./23. Juni 2013 seine DNA auf dem Tatwerkzeug

gefunden worden sei. Die Anhaltung habe damit der Aufklärung einer Straftat gedient. Vor

dem Hintergrund seiner reichen deliktischen „Laufbahn“ und seiner Erfahrung im Umgang

mit Strafverfolgungsbehörden habe A___ nicht ernsthaft daran zweifeln können, dass es

der Polizei erlaubt gewesen sei, ihn auf den Posten mitzunehmen. Damit sei das

Vorliegen eines Sachverhaltsirrtums ausgeschlossen, zumal das eigentliche Motiv

ohnehin darin bestanden habe, zu verhindern, das Wochenende in Untersuchungshaft

verbringen zu müssen. Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung sei somit auch

in subjektiver Hinsicht erfüllt, so dass ein Schuldspruch ergehe.

3.3 Mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 rügte der Verteidiger des Beschuldigten (Dossier B,

act. 21), im Polizeirapport stehe, dass der Polizeibeamte A___ eröffnet habe, dass er

zwecks weiterer Abklärungen auf den Polizeiposten kommen müsse. In der Befragung

vom 15. August 2013 finde sich der abweichende Vorwurf, man habe ihm vorgehalten, er

sei ausgeschrieben und müsse zum Zwecke weiterer Abklärungen mitkommen. Es gehe

natürlich nicht an, dass der Sachverhalt gemäss Polizeirapport in einer Einvernahme

abweichend dargestellt werde. Sein Mandant habe geglaubt, dass eine Verhaftung

rechtswidrig wäre und habe sich deshalb in einem den Vorsatz ausschliessenden

Seite 27

Sachverhaltsirrtum befunden. Im Übrigen sei beim vorliegenden Sachverhalt ein Verzicht

auf Strafverfolgung nach Art. 8 Abs. 2 StPO angezeigt, nachdem der Beschuldigte sich

schon am nächsten Werktag um einen Einvernahmetermin bemüht habe.

3.4 Die Staatsanwaltschaft brachte vor (act. 30, S. 6 f.), der Beschuldigte habe Beamte an

einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse lag, gehindert, indem er den deutlich

zu verstehenden Anweisungen am 26. Juli 2013 keine Folge leistete, sondern unvermittelt

die Flucht ergriff und sich davon machte. Dadurch habe er sich wegen Hinderung einer

Amtshandlung nach Art. 286 StGB schuldig gemacht.

3.5 Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Verteidiger des Beschuldigten im

Wesentlichen geltend (act. B 37, S. 2 f.), soweit die Vorinstanz ausführe, dieser habe auf-

grund seiner reichen deliktischen Laufbahn und seiner Erfahrung im Umgang mit Straf-

verfolgungsbehörden nicht ernsthaft an der Befugnis der Polizei zweifeln können, sei fest-

zustellen, dass sie das Pferd falsch herum aufgezäumt habe. Massgebend seien nicht die

- allfälligen - Kenntnisse des Beschuldigten über die StPO, sondern das Wissen der Poli-

zeibeamten über den Beschuldigten. Diesbezüglich sei unklar geblieben, ob die Polizei-

beamten im Zeitpunkt der Anhaltung Kenntnis von der Ausschreibung hatten oder nur die

Personalien überprüfen wollten. Zugunsten des Beschuldigten sei davon auszugehen,

dass den kontrollierenden Polizeibeamten die Ausschreibung nicht bekannt gewesen sei.

Ein akutes Verbrechen, welches der Aufklärung bedurft hätte, sei nicht auszumachen.

Nach Art. 8 StPO würden Staatsanwaltschaft und Gerichte von einer Strafverfolgung

absehen, wenn das Bundesrecht es vorsehe, namentlich unter den Voraussetzungen

gemäss Art. 52 ff. StPO (recte StGB; Anm. der Unterzeichneten). Obwohl er auf diese

rechtliche Möglichkeit hingewiesen habe, habe die Vorinstanz sich damit nicht auseinan-

dergesetzt. Tatsache sei jedoch, dass sich der Beschuldigte sofort bei ihm gemeldet und

er am nächsten Werktag einen Einvernahmetermin vereinbart habe, zu welchem A___

auch erschienen sei. Ihm erscheine die Schuld gering und die Tatfolgen als nicht

vorhanden. Deshalb beantrage er einen Freispruch resp. die Einstellung des Verfahrens.

3.6 Anlässlich der Befragung in der Berufungsverhandlung gab A___ zu Protokoll (act. B 42,

S. 5), er gebe zu, davongelaufen zu sein. Das sei nur passiert, weil StA B___ ihn

ausgeschrieben habe. Er habe ja eine Adresse und eine Wohnung gehabt. Einer

schriftlichen Aufforderung hätte er Folge geleistet. Der Polizist habe gesagt, er sei ausge-

schrieben und müsse mitkommen. Als er gefragt habe wieso, habe man ihm mitgeteilt, es

sei wegen unbezahlten Rechnungen. Weil er sich sicher gewesen sei, dass er seine

Seite 28

Rechnungen beglichen und keine Lust auf ein Wochenende in Gmünden gehabt habe, sei

er weggerannt.

3.7 Aufgrund des DNA-Hit’s beim Einbruchdiebstahl ins Schuhhaus F___ in Herisau wurde

A___ am 10. Juli 2013 durch die Staatsanwaltschaft zur Fahndung ausgeschrieben

(Dossier B, act. 17.5).

Im Rapport vom 21. August 2013 wird festgehalten (Dossier B, act. 19.1), dass sich die

Polizeibeamten aufgrund einer eventuell noch bestehenden Ausschreibung zur Kontrolle

von A___ und L___ entschlossen hätten. Die Überprüfung der Personalien habe ergeben,

dass A___ zur Verhaftung ausgeschrieben war. Als Wm N___ ihm eröffnet habe, er

müsse zwecks weiterer Abklärungen auf den Polizeiposten mitkommen, habe er

unvermittelt die Flucht ergriffen.

Anlässlich der Befragung durch die Polizei verweigerte A___ am 15. August 2013

Aussagen zur Sache (Dossier B, act. 19.2).

3.8 Mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer

Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefug-

nisse liegt (Art. 286 StGB).

Nach Art. 215 Abs. 1 StPO kann die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine

Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um:

a. ihre Identität festzustellen; b. sie kurz zu befragen; c. abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat; d. abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam

befinden, gefahndet wird.

Bei Art. 286 StGB handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Dabei genügt es, wenn die

Ausführung der Amtshandlung erschwert, verzögert oder behindert wird21. Hinderung

bedeutet, dass der Handlung Widerstand entgegengesetzt wird. Nicht erforderlich ist,

dass die Handlung überhaupt nicht vorgenommen werden kann; es genügt, dass sie ver-

zögert oder erschwert wird22. Nach der Lehre23 kann jemand nicht nach Art. 286 StGB

21 Stefan Flachsmann, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], kommentierte Textausgabe orell

füssli, Zürich 2010, S. 490 22 Stefan Flachsmann, a.a.O., N. 6 zu Art. 286 mit weiteren Hinweisen 23 Stefan Trechsel/Hans Vest, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen

2013, N. 4 zu Art. 286, und Stephan Heimgartner, Basler Kommentar, StGB II, Basel 2013; N. 13 zu Art. 286

Seite 29

bestraft werden, der sich der Verhaftung durch Flucht entzieht. Wenn es nur um eine

Befragung geht, fügt die Flucht der Aussageverweigerung = Unterlassung kein weiteres

wesentliches Element hinzu. Das Bundesgericht24 sieht durch Art. 305 und Art. 286 StGB

demgegenüber verschiedene Rechtsgüter geschützt. Immerhin wird verlangt, dass eine

hinreichend konkrete Kontrolle bevorsteht bzw. bereits im Gange ist. Straflos bleibt, wer

einer Amtshandlung nur zuvorkommt25.

Das Obergericht schliesst sich der überzeugenden Praxis des Bundesgerichts an. Hier

war die Amtshandlung bereits im Gange, indem die Polizeibeamten A___ und seinen

Bruder L___ aufforderten, sich auszuweisen und die Genannten dazu nicht in der Lage

waren (Dossier B, act. 19.1).

Die von Art. 286 StGB geschützte Amtshandlung muss innerhalb der Amtsbefugnisse lie-

gen, d.h. die Behörde oder der Beamte muss für die Handlung zuständig sein. Trifft dies

zu, so hat sich der von der Verfügung Betroffene ihr zu unterziehen, gleichgültig, ob die

Anordnung rechtmässig ist oder nicht, sofern die Rechtswidrigkeit nicht offenkundig ist26.

Gemäss der Praxis des Bundesgerichts27 ist die Anordnung einer Amtshandlung nur dann

unbeachtlich, wenn diese nichtig ist. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab Verfahrens- und

Formfehler - namentlich Unzuständigkeit - in Betracht, kaum je aber inhaltliche Mängel.

Die Staatsanwaltschaft kann eine Person, deren Aufenthalt unbekannt und deren

Anwesenheit im Verfahren erforderlich ist, zur Ermittlung des Aufenthaltsortes ausschrei-

ben. In dringenden Fällen kann die Polizei eine Ausschreibung von sich aus veranlassen

(Art. 210 Abs. 1 StPO). Eine beschuldigte Person kann zur Verhaftung und Zuführung

ausgeschrieben werden, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdäch-

tigt wird und Haftgründe zu vermuten sind (Art. 210 Abs. 2 StPO).

Art. 210 StPO regelt die Grundsätze der Ausschreibung. Abs. 1 der Bestimmung kommt in

casu nicht in Frage, da A___ im Zeitpunkt der Anhaltung einen festen Wohnsitz hatte.

Aufgrund der DNA-Spuren auf dem Stein war der Beschuldigte jedoch dringend tat-

verdächtig für den Einbruchdiebstahl ins Schuhhaus F___ in Herisau. Als Haftgrund

kommt insbesondere Kollusionsgefahr in Frage. Die Staatsanwaltschaft war ohne weite-

res zum Erlass der Ausschreibung zuständig und hatte auch einen konkreten Anlass

dafür. Ob der Haftbefehl angebracht war oder nicht, spielt nach dem oben Ausgeführten

keine Rolle, da sicher keine offensichtliche Rechtswidrigkeit vorliegt.

E. 24 BGE 133 IV 97 E. 6.2 und 6.3; 124 IV 127 E. 3 lit. b; Urteil Bundesgericht 6B_115/2008 E. 4.3.1 25 BGE 133 IV 106 E. 6.2.3 26 Stefan Flachsmann, a.a.O., N. 4 zu Art. 286 mit weiteren Hinweisen 27 Urteil BGer 6B_393/2008 vom 8. November 2008 E. 2.1 Seite 30 Auch die Einwände des Verteidigers des Angeklagten überzeugen nicht (vgl. Dossier B, act. 21 und Plädoyer an Schranken, act. B 37, S. 3). Zum einen ist auch im Rapport vom

21. August 2013 bereits von einer eventuellen Ausschreibung die Rede (Dossier B, act. 19.1) und es besteht somit keine abweichende Darstellung des Sachverhaltes im Einver- nahmeprotokoll. Zum andern hat der Beschuldigte an Schranken bestätigt, dass die Poli- zeibeamten ihn unter Hinweis auf die Ausschreibung angehalten und kontrolliert hatten (act. B 42, S. 5). A___ hat den objektiven Tatbestand von Art. 286 StGB demnach erfüllt. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 286 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Wer irrtümlich annimmt, dass ein Beamter zur Vornahme einer bestimmten Handlung nicht befugt sei, d.h. einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, macht sich dadurch, dass er ihn daran hindert, nicht nach Art. 286 StGB strafbar28. Der Beschuldigte hat sich der Kontrolle durch die Polizeibeamten bewusst durch Flucht entzogen, weil er der drohenden Verhaftung und einem Wochenende in der Strafanstalt „Gmünden“ entgehen wollte. Er handelte also vorsätzlich. Nach Auffassung des Obergerichts sind Schuld und Tatfolgen bei der Hinderung der Amtshandlung keineswegs gering. Denn der Beschuldigte wollte klarerweise einer mög- lichen Verhaftung zuvorkommen und verunmöglichte so eine zeitnahe Befragung bezüg- lich des Einbruchdiebstahls vom 22./23. Juni 2013. Es kann also nicht gesagt werden, dass das Verhalten von A___ im Quervergleich zu typischen, unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallende Taten insgesamt, als unerheblich erscheint und die Straf- würdigkeit offensichtlich fehlt29. Ein Verzicht auf Strafverfolgung gemäss Art. 8 StPO er- scheint demzufolge nicht als angebracht. 3.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz A___ nach Ansicht des Obergerichts zu Recht der Hinderung einer Amtshandlung für schuldig gesprochen.

4. Strafzumessung

E. 28 Stefan Flachsmann, a.a.O., N. 8 zu Art. 286; Stefan Trechsel/Hans Vest, a.a.O., N. 8 zu Art. 286 29 Markus Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, kommentierte Textausgabe orell füssli, Zürich

2010, S. 130

Seite 31

4.1 Die Vorinstanz hat erwogen (act. B 2, E. 4.2, S. 21 ff.), unter dem Aspekt der abstrakten

Strafandrohung sei die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat der Diebstahl vom

22. Dezember 2012. Art. 139 Abs. 1 StGB sehe dafür eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-

ren oder eine Geldstrafe vor. Die Schwere des Verschuldens bilde das zentrale Kriterium

bei der Zumessung der Strafe. In einem ersten Schritt sei die objektive Tatschwere zu

bestimmen. Diese richte sich nach dem Ausmass des Erfolges, der Art und Weise des

Vorgehens und der kriminellen Energie. Die erbeutete Deliktsumme belaufe sich gemäss

Anklageschrift auf CHF 2‘500.00. Gemäss Abrechnung der Privatklägerin 2 habe diese

letztlich aber nur CHF 451.05 betragen. Zu Gunsten des Beschuldigten sei von diesem

Betrag, d.h. einer geringfügigen Deliktssumme, auszugehen. Die an den Tag gelegte kri-

minelle Energie bewege sich in einem leichten bis mittelschweren Bereich, so dass eine

Freiheitsstrafe von zwei Monaten bzw. eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als Einsatz-

strafe angemessen erscheine.

Im Rahmen des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB seien die weiteren Delikte

straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte habe beim Einbruch vom

22. Dezember 2012 auch die Eingangstüre des Ladenlokals beschädigt, wobei ein Sach-

schaden von rund CHF 2‘000.00 entstanden sei. Die objektive Tatschwere sei als gering

einzustufen. Die Tat sei vorsätzlich begangen worden und es sei von einem mittelschwe-

ren subjektiven Tatverschulden auszugehen. Gesamthaft betrachtet, liege hinsichtlich der

Sachbeschädigung ein leichtes bis mittelschweres Verschulden vor. Das unerlaubte

Betreten des Ladenlokals sei verschuldensmässig als leicht bis mittelschwer zu bewerten.

Nachdem A___ die Tat vorsätzlich begangen habe, liege gesamthaft betrachtet ein

mittelschweres Verschulden vor.

Bei einem weiteren Einbruch in Herisau habe der Beschuldigte Sachschaden in Höhe von

rund CHF 500.00 verursacht, was einem leichten Verschulden entspreche. Da er die Tat

vorsätzlich begangen habe, scheine ein leichtes bis mittelschweres Gesamtverschulden

als angemessen. Der Hausfriedensbruch sei verschuldensmässig wiederum als mittel-

schwer zu taxieren. Weil der Beschuldigte es am 22./23. Juni 2013 bei einem Diebstahls-

versuch belassen habe und nichts habe mitgehen lassen, könne die subjektive Tat-

schwere als gering eingestuft werden.

Weiter sei die Amtshinderung gegenüber der Kantonspolizei zu berücksichtigen. A___

habe vorsätzlich die Flucht ergriffen, was keine leichtfertige Widersetzungshandlung mehr

darstelle. Zugute zu halten sei ihm höchstens, dass er sich am Montag mit der Polizei in

Verbindung gesetzt habe, was aber das mittelschwere subjektive Tatverschulden nicht

wesentlich zu reduzieren vermöge.

Der Strafrahmen für Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und Hausfriedensbruch

(Art. 186 StGB) bewege sich im Bereich einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder

einer Geldstrafe. Die Amtshinderung sei nach Art. 286 StGB mit einer Geldstrafe bis zu

E. 30 BGE 138 IV 113 E. 3, 129 IV 113 E. 1.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2015 vom 3. Juni 2015

E. 1.2

Seite 35

mum leben, ist daher in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der

Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und anderer-

seits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar

erscheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkom-

mens um mindestens die Hälfte geboten ist. Um eine übermässige Belastung zu vermei-

den, sind in erster Linie Zahlungserleichterungen durch die Vollzugsbehörde nach Art. 35

Abs. 1 StGB zu gewähren, soweit die Geldstrafe unbedingt ausgefällt wird. Bei einer

hohen Anzahl Tagessätze - namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen - ist

eine Reduktion um weitere 10-30 Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die

wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt. Massgebend

sind immer die konkreten finanziellen Verhältnisse im Einzelfall 31. Eine Geldstrafe ist

nicht symbolisch, sofern der Tagessatz für mittellose Täter wenigstens 10 Franken

beträgt32.

A___ musste Ende Januar 2015 den Vollzug einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten

antreten (act. B 3/4). Seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse haben sich

gegenüber dem Zeitpunkt, als das erstinstanzliche Urteil ausgefällt wurde, also erheblich

verändert. Gemäss seinen Angaben im Rahmen der Berufungsverhandlung beträgt sein

Verdienst im Sennhof, Chur, zurzeit lediglich CHF 16.00 pro Arbeitstag. So komme er auf

300.00 bis 400.00 Franken pro Monat (act. B 42, S. 3). Dazu kommen Schulden in Höhe

von rund CHF 20‘000.00.

Nach dem soeben Gesagten rechtfertigt es sich, den Tagessatz auf 10 Franken festzu-

legen.

5. Bedingter Strafvollzug

5.1 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss (act. B 2, E. 4.4, S. 24), aufgrund einer früheren

Verurteilung durch das Kreisgericht St. Gallen sei vorliegend ein Strafaufschub nur zuläs-

sig, wenn besonders günstige Umstände vorlägen. Solche seien beim Beschuldigten

angesichts seiner langen Deliktskarriere nicht zu erkennen. Die Geldstrafe sei daher zu

vollziehen.

E. 31 BGE 134 IV 60 E. 6.5.2, Markus Hug, a.a.O., S. 100 32 BGE 135 IV 180 E. 1.4

Seite 36

5.2 RA AA___ machte im Wesentlichen geltend (act. B 37, S. 8 f.), dass bei der Prognose ein

allfälliger Widerruf des mit Urteil vom 19. November 2012 bedingt erlassenen Strafanteils

zu berücksichtigen sei. Das Problem des Beschuldigten sei, dass er aggressiv sei.

Komme Alkohol hinzu, werde er unberechenbar. Im Strafvollzug könne er allerdings

keinen Alkohol konsumieren und er werde auch psychiatrisch behandelt. Zu den

zahlreichen Delikten sei es auch gekommen, weil die Staatsanwaltschaft Appenzell

Ausserrhoden die Untersuchung nicht mit der gebotenen Dringlichkeit vorangetrieben

habe. Bei dieser Sachlage sei die Wirkung des aktuellen Strafvollzuges bei der Prognose

zu berücksichtigen. Dies umso mehr als A___ finanzielle Pendenzen habe und eine

unbedingte Geldstrafe deren Begleichung nach Haftende nicht erleichtere.

5.3 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte

Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen

oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten

fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindes-

tens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt,

so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42

Abs. 2 StGB).

5.4 Der Beschuldigte wurde vom Kreisgericht St. Gallen am 15. April 2008 - und damit inner-

halb einer Frist von fünf Jahren seit dem Einbruch vom 22. Dezember 2012 - zu einer

Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Wie das Kantonsgericht rich-

tig festgestellt hat, sind beim Beschuldigten angesichts seiner langen, zum Teil einschlä-

gigen Deliktskarriere keine besonders günstigen Umstände zu erkennen (vgl. Dossier B,

act. 29/P1). Der Verteidiger des Beschuldigten hat zwar zu Recht vorgebracht, dass bei

der Prognose für das künftige Wohlverhalten die Wirkung des Widerrufs der vom Kan-

tonsgericht am 19. November 2012 teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu

berücksichtigen sei33. Wie in Erwägung 6.5 aufgezeigt wird, kommt der Widerruf der vom

Kantonsgericht am 19. November 2012 teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe aller-

dings nicht in Frage. Entsprechend gibt es aber keine besonders günstigen Umstände,

welche einen Strafaufschub rechtfertigen könnten und die in Erwägung 4.5 festgesetzte

Geldstrafe ist daher zu vollziehen.

E. 33 Markus Hug, a.a.O., N. 10 zu Art. 42

Seite 37

6. Widerruf

6.1 Die Vorinstanz führte aus (act. B 2, E. 5, S. 25), es habe dem Beschuldigten mit Urteil

vom 19. November 2012 für den teilbedingten Teil seiner Freiheitsstrafe eine Probezeit

von fünf Jahren auferlegt. Diese sei im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils wohl bereits

rechtskräftig, da sie nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens

sei. Während dieser Probezeit habe A___ bereits den nächsten Einbruchdiebstahl in St.

Gallen begangen. Sein Verhalten belege auf eindrückliche Art und Weise, dass er sich

nicht einmal durch eine relativ hohe teilbedingte Freiheitsstrafe im Umfang von

gesamthaft 30 Monaten, habe abschrecken lassen, kurz nach diesem Strafurteil weitere

Delikte zu begehen. Eine positive Prognose könne ihm nicht gestellt werden. Demnach

werde der teilbedingt ausgesprochene Vollzug der Freiheitsstrafe von 30 Monaten

widerrufen und die Strafe sei in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB zu vollziehen.

6.2 Der Verteidiger des Beschuldigten wandte anlässlich der Berufungsverhandlung ein (act.

B 37, S. 8 f.), das Urteil des Kantonsgerichts vom 19. November 2012 sei angefochten

und durch das Obergericht am 9. Dezember 2013 bestätigt worden. Ein deliktisches Ver-

halten während des Rechtsmittelverfahrens könne keinen Widerruf auslösen, wenn dem

Rechtsmittel Suspensiveffekt zukomme. Mithin könnten die Einbruchdiebstähle vom 22.

Dezember 2012 und vom 22./23. Juni 2013 sowie die Hinderung einer Amtshandlung vom

26. Juli 2013 nicht zu einem Widerruf des bedingt erlassenen Strafanteils gemäss Urteil

des Kantonsgerichts vom 19. November 2012 führen.

6.3 Die Staatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung (act. B 39, S. 2),

den Widerruf der teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Nachdem

der Beschuldigte innerhalb der Probezeit wieder delinquiert habe, müsse ihm eine

schlechte Prognose gestellt werden. Zudem sei es im Strafvollzug ebenfalls zu drei Dis-

ziplinarmassnahmen gekommen.

6.4 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist des-

halb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die

bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist nicht

zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das

Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um

Seite 38

höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der ver-

längerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.

Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der

Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB).

Der Widerruf einer bedingt aufgeschobenen Strafe kann nur erfolgen, wenn der Verurteilte

im Zeitpunkt der Begehung der neuen Tat vom früheren Urteil und der darin angesetzten

Probezeit überhaupt Kenntnis hatte34. Die Probezeit beginnt bei bedingten Strafen mit der

Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird. Wird kein Rechtsmittel ergriffen, ist

die Rechtslage klar: Entscheidend ist der Eröffnungstag. Die Berufung hat im Umfang der

Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Dabei wird die Rechtskraft des erst-

instanzlichen Entscheides auf den Tag der Ausfällung zurückbezogen, wenn die Rechts-

mittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist. Tritt hingegen das Beru-

fungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche

Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Möglich ist auch die Aufhebung mit Rückweisung gemäss

Art. 409 StPO. Dabei haben die verschiedenen Konstellationen Auswirkungen nur auf der

Ebene der formellen Rechtskraft, und nicht der praktischen Vollstreckbarkeit. Diese ist

wegen der aufschiebenden Wirkung ope legis während des Berufungsverfahrens ausge-

schlossen. Die Probezeit beginnt daher mit der Eröffnung des Berufungsurteils bei Bestä-

tigung oder Reformation des erstinstanzlichen Urteils. Bei Aufhebung mit Rückweisung ist

hingegen das Datum des neuen erstinstanzlichen Urteils massgebend, unter Vorbehalt

einer neuen allfälligen Berufung35.

6.5 Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht

entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB).

Mit Urteil vom 19. November 2012 hat das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden A___

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug im Umfang

von 15 Monaten bedingt aufgeschoben wurde, unter Ansetzung einer Probezeit von 5

Jahren (K2S 12 1). Bezüglich dieses Urteils liess A___ Berufung anmelden. Die

schriftliche Urteilsbegründung wurde ihm am 28. März 2013 zugestellt und am 10. April

2013 liess er gegen Ziffer 6 lit. b des Urteils, welche sich mit dem Vollzug der Strafe

befasste, Berufung erheben (Urteil vom 9. Dezember 2013, O1S 13 9, S. 9). Am 9.

Dezember 2013 bestätigte das Obergericht das Urteil des Kantonsgerichts im

Wesentlichen, unter anderem auch bezüglich des (umstrittenen) Vollzugs der ausgefällten

Strafe (O1S 13 9).

E. 34 Roland M. Schneider/Roy Garré, Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2013, N. 26 zu Art. 46 35 Roland M. Schneider/Roy Garré, a.a.O., N. 29 zu Art. 46 mit weiteren Hinweisen; BGE 104 IV 59

Seite 39

Nach dem oben Gesagten bedeutet dies, dass die Probezeit aus dem Urteil des Kantons-

gerichts vom 19. November 2012 erst mit der Eröffnung des Berufungsurteils, d.h. am 13.

Dezember 2013 zu laufen begann und im Zeitpunkt, als A___ die hier zu beurteilenden

Delikte beging, noch nicht lief. Die Voraussetzungen für einen Widerruf des mit Urteil des

Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 9. Dezember 2013 bedingt ausgesprochenen

Teils der Strafe sind demzufolge nicht gegeben (Art. 46 Abs. 1 StGB).

7. Zivilforderungen

Die Forderung des Privatklägers 1 wurde auf den Zivilweg verwiesen. Dieser Punkt wurde

nicht angefochten und der Privatkläger 1 hat sich am Berufungsverfahren auch nicht

beteiligt, sodass es beim Urteil des Kantonsgerichts sein Bewenden hat (vgl. E. 1.2).

Die Vorinstanz hat die Zivilforderung der Privatklägerin 2 als ausgewiesen erachtet und

diese im Umfang von CHF 13‘703.90 gutgeheissen (K1S 14 1, E. 6.2, S. 26 f.). Die

Privatklägerin 2 hat im Berufungsverfahren vollumfänglich an ihrer Forderung festgehalten

(act. B 7), während dem der Beschuldigte sich dazu nicht äusserte.

Da A___ nach Ansicht des Obergerichts für den Einbruchdiebstahl vom 22. Dezember

2012 verantwortlich ist, ist die Forderung der Privatklägerin 2 zu schützen.

Irrtümlich ist in Ziffer 6 des Dispositivs ein falscher Betrag (CHF 13‘944.65 anstatt

CHF 13‘703.90) aufgeführt worden. Dieses Versehen ist praxisgemäss im begründeten

Urteil zu korrigieren (Art. 83 StPO).

8. Einziehung

Das Kantonsgericht hat angeordnet, dass das beschlagnahmte Elektroschockgerät der

Marke Police (Asservate Nr. 2012/135) in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB einge-

zogen und vernichtet wird. Die weiteren sichergestellten Gegenstände (1 Schrauben-

zieher, 1 Waage, Papiernotizen, 1 Mütze, Handschuhe) sollen dem Beschuldigten her-

ausgegeben werden (K1S 14 1, E. 7, S. 27).

Seite 40

Gegen diesen Punkt des Urteils liess A___ zwar Berufung erklären (act. B 1), diese wurde

allerdings nicht weiter substantiiert.

Somit kann auf die schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen

das Obergericht sich vollumfänglich anschliesst.

9. Verfahrenskosten und Parteientschädigung

9.1 Erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie-

gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Partei trägt die Verfah-

renskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Ver-

teidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Partei zu den Verfahrenskosten

verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet,

dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzu-

zahlen (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Erfolgt der Freispruch nur in

einzelnen Anklagepunkten, ist die Kostenauflage für jeden Verfahrensbereich separat zu

prüfen36. Bei einem Teilfreispruch ist eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen37. Fällt

die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die

von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Das Obergericht hat den Beschuldigten - wie die Vorinstanz - zwar in allen noch umstritte-

nen Punkten schuldig gesprochen. Es hat jedoch vom Widerruf des mit seinem Urteil vom

9. Dezember 2013 bedingt ausgesprochenen Teils der Strafe Abstand genommen. Man-

gels Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen hätte auch das Kantonsgericht den

Widerruf nicht verfügen dürfen. Die Korrektur beim Tagessatz ist demgegenüber auf die

neuen tatsächlichen Verhältnisse zurückzuführen, bei denen das Einkommen von A___

seit Antritt der Freiheitsstrafe nur noch rund einen Zehntel des früheren Verdienstes

beträgt. Die Rechnung, welche das Kantonsgericht im August 2014 angestellt hat, war im

damaligen Zeitpunkt hingegen korrekt.

Auf die Kosten der Voruntersuchung und die Auslagen vor dem Kantonsgericht (Kosten

mündliches Gutachten, Zuführung) hat der Wegfall des Widerrufs keine Auswirkungen;

E. 36 Niklaus Schmid, a.a.O., N. 8 zu Art. 426). 37 Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2014, N. 3 zu Art. 426 Seite 41 diese sind somit unverändert dem Beschuldigten aufzuerlegen. Hingegen erscheint es als angemessen, den Wegfall des Widerrufs bei der Gerichtsgebühr zu einem Viertel zugunsten von A___ zu berücksichtigen. Das heisst, dass von der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr von CHF 2‘400.00 ein Betrag von CHF 600.00 auf die Staatskasse zu nehmen ist. Das Obergericht hat die Schuldsprüche bestätigt, jedoch vom Widerruf abgesehen und bei der Geldstrafe den Tagessatz den aktuellen Verdienstverhältnissen von A___ angepasst. Es erscheint daher gerechtfertigt, die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu einem Drittel dem Staat und zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auf- zuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF 3‘000.00 festgesetzt (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3). Es ergeben sich folgende Kostenanteile: A___ Kosten der Voruntersuchung CHF 6‘800.00 Auslagen vor Kantonsgericht (mündl. Gutachten, Zuführung) CHF 1‘794.90 3/4 erstinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 2‘400.00 CHF 1‘800.00 2/3 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 3‘000.00 CHF 2‘000.00 zweitinstanzliche Zuführungskosten CHF 547.00 Total CHF 12‘941.90 Staat 1/4 der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr CHF 600.00 1/3 der zweitinstanzlichen Gerichtsgebühr CHF 1‘000.00 2/3 der Kosten für die amtliche Verteidigung vor 2. Instanz CHF 1‘831.20 Total CHF 3‘431.20 Der Betrag in Höhe von CHF 1‘831.20 wird - unter Vorbehalt der Rückerstattung durch den Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, sobald es die wirtschaftlichen Verhält- nisse von A___ erlauben - vorläufig auf die Staatskasse genommen. Erklärend anzuführen ist, dass der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert. So begründet beispielsweise die hälftige Teilung der Verfahrenskosten grundsätzlich Anspruch auf hälftigen Ersatz der Anwaltskosten38. Somit ist der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren wie bei den Verfahrenskosten im Umfang von 1/4 für die Kosten seines Verteidigers zu entschädigen. Vor dem Obergericht hat A___ zu einem Drittel obsiegt, was einen Anspruch auf Ersatz der Kosten des Verteidigers im Umfang von 1/3 zur Folge hat.

E. 38 BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 Seite 42 9.2 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- rechte (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Vor dem Kantonsgericht war A___ (noch) nicht amtlich verteidigt. Zu ersetzen sind somit 1/4 der Aufwendungen seines Verteidigers von insgesamt CHF 3‘398.50 (act. 50), was einen Betrag von (aufgerundet) CHF 850.00 ergibt. Im Berufungsverfahren wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung gewährt (act. B 21). In diesem Zusammenhang ist auf ein neueres Urteil des Bundesgerichts hinzuwei- sen39, welches bei der amtlichen Verteidigung bestimmt, dass unabhängig vom Verfahrensausgang der reduzierte Tarif zur Anwendung kommen soll. Das hat zur Folge, dass im Berufungsverfahren durchwegs der in Art. 24 Abs. 1 Anwaltstarif (bGS 145.53) für die amtliche Verteidigung vorgesehene Stundenansatz von CHF 170.00 zuzüglich Mehr- wertsteuer heranzuziehen ist. Dies ergibt für das Berufungsverfahren, inkl. Mehrwert- steuer und Barauslagen, einen Betrag von CHF 915.60, wobei der Rechenfehler in der Kostennote zugunsten von RA AA___ korrigiert worden ist (act. B 38; Total der Bemühungen beläuft sich auf CHF 2‘543.30 plus Mehrwertsteuer und nicht auf CHF 2‘443.30 plus Mehrwertsteuer; Anm. der Unterzeichneten). In dieser Höhe ist er aus der Staatskasse zu entschädigen. Gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO hat der Beschuldigte, insoweit er zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten. Diesbezüglich wird festgestellt, dass das volle Honorar im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO CHF 1‘066.50 beträgt.

E. 39 BGE 139 IV 261 E. 2

Seite 43

in teilweiser Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht:

1. Es wird Vormerk genommen, dass das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausser-rhoden, 1. Abteilung, vom 21. August 2014 (K1S 2014 1) in Dispositiv

- Ziff. 1 (Einstellung des Verfahrens betreffend Widerhandlungen gegen das Waffen-

gesetz in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO); - Ziff. 7 (Verweisung der Zivilforderung von C1___ auf den Zivilweg); mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Der Beschuldigte A___ wird schuldig gesprochen

- der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (begangen am 22. Dezember 2012 sowie am 22. Juni 2013);

- des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (begangen am 22. Dezember 2012 sowie am 22. Juni 2013);

- des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (begangen am 22. Dezember 2012); - des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22

StGB (begangen am 22. Juni 2013); - der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (begangen am 26. Juli

2013). 3. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu je CHF 10.00, entsprechend

CHF 1‘150.00 (Art. 47, 49 StGB) unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 22 Tagen (Art. 51 StGB).

4. Bezahlt A___ die Geldstrafe nicht und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 93 Tagen.

5. Der mit Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 9. Dezember 2013 bedingt

ausgesprochene Teil der Strafe wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). 6. Die Zivilforderung der C2___ Versicherungs AG wird im Umfang von CHF 13‘703.90

geschützt. 7. Das beschlagnahmte Elektroschockgerät der Marke Police (Asservate Nr. 2012/135) wird

in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen und vernichtet. Die weiteren sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten retourniert, nämlich:

- 1 Schraubenzieher - 1 Waage - Papiernotizen - 1 Mütze - Handschuhe (alle Asservate Nr. 2012/135).

Seite 44

8. Die Verfahrenskosten, bestehend aus

- CHF 6‘800.00 Kosten der Voruntersuchung - CHF 2‘400.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr - CHF 1‘794.90 Auslagen (Kosten mündl. Gutachten, Zuführung) - CHF 3‘000.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr - CHF 1‘831.20 Kosten für die amtliche Verteidigung vor 2. Instanz - CHF 547.00 Zuführung im Berufungsverfahren - CHF 16‘373.10 zuzüglich Zuführungskosten zur heutigen HV

werden im Betrag von CHF 12‘941.90 dem Beschuldigten A___ auferlegt und im Betrag von CHF 3‘431.20 auf die Staatskasse genommen. Im Betrag von CHF 1‘831.20 werden sie vorläufig (Art. 135 Abs. 4 StPO) auf die Staatskasse genommen. A___ ist verpflichtet, die Entschädigung von CHF 1‘831.20 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

9. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in Höhe von CHF 850.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) und für das zweitinstanzliche Verfahren eine solche von CHF 915.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zugesprochen. Es wird festgestellt, dass das volle Honorar im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO für das Berufungsverfahren CHF 1‘066.50 beträgt.

10. RA AA___ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren mit CHF 1‘831.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt. Es wird festgestellt, dass das volle Honorar im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO CHF 2‘133.50 beträgt.

11. Rechtsmittel: Den Parteien steht innert einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung dieses Urteils die Be-

schwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 78-81 BGG). Die Beschwerde in Strafsachen ist bei der Bundesgerichtskanzlei, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, Postfach, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen (Art. 42 BGG). Gegen die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers kann Beschwerde beim Bundesstrafgericht erhoben werden

12. Zustellung am 16. November 2015 an:

- den Beschuldigten über seinen Verteidiger - die Staatsanwaltschaft (U 13 440) - die Privatklägerin 2 - Vorinstanz (K1S 14 1)

Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli

Seite 45

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Berichtigt in Dispositiv Ziff. 6

Urteil vom 25. August 2015

Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin S. Rohner Oberrichter B. Oberholzer, H.P. Blaser, H. Zingg Obergerichtsschreiberin B. Schittli

Verfahren Nr. O1S 15 1

Sitzungsort Trogen

Berufungskläger A___

amtlich verteidigt durch: RA AA___

Berufungsbeklagte Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden

vertreten durch: StA B___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau

Privatkläger 1 C1___ Privatklägerin 2 C2___ Versicherungs AG

Gegenstand mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedens -

bruch, Diebstahl, versuchter Diebstahl, Hinderung e iner Amtshandlung, nachträglicher richterlicher Entschei d

Anträge a) der Staatsanwaltschaft

im erstinstanzlichen Verfahren: 1. A___ sei schuldig zu sprechen wegen

- Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG - mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB - mehrfachem Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB - Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB - versuchtem Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22

StGB - Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.

2. Der Beschuldigte sei unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 22 Tagen und in

teilweisem Zusatz zum Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Appenzell Ausser-rhoden vom 19. November 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten zu verur-teilen.

3. Die gemäss Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 19. November

2012 ausgefällte bedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten sei zu vollziehen. 4. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten zu überbinden. 5. Es sei über die Zivilforderungen der Privatkläger zu entscheiden. 6. Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten. im Berufungsverfahren:

1. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers.

b) des Privatklägers 1 (sinngemäss)

im erstinstanzlichen Verfahren:

1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 1 den im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl entstandenen Schaden, namentlich 2 Fensterscheiben, zu ersetzen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

im Berufungsverfahren: (kein Antrag)

Seite 2

c) der Privatklägerin 2 im erstinstanzlichen Verfahren:

1. Der Angeschuldigte sei zu verpflichten, der C2___ Versicherungs AG CHF 13‘703.90 samt Zins zu 5 % seit 30. Januar 2014 zu bezahlen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. im Berufungsverfahren: (hält an der Zivilforderung unverändert fest) d) des Beschuldigten

im erstinstanzlichen Verfahren:

1. Der Beschuldigte sei der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen; dafür sei eine Zusatzstrafe von 0 zum Urteil des Obergerichtes des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 9. Dezember 2013 aus-zusprechen;

2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung freizuspre-

chen; evtl. sei er diesbezüglich schuldig zu sprechen und von einer diesbezüglichen Strafe sei Umgang zu nehmen;

3. Von den übrigen strafrechtlichen Vorwürfen sei der Angeschuldigte freizusprechen; 4. Der auf S. 7 unter Ziffer 3 der Anklageschrift aufgeführte Gegenstand sei einzu-

ziehen; 5. Von einem Widerruf des im Urteil vom 19. November 2012 bedingt erlassenen Straf-

anteils sei Umgang zu nehmen; 6. Die Zivilrechtsforderungen seien abzuweisen - evtl. auf den Zivilrechtsweg zu ver-

weisen; 7. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten,

dem Beschuldigten eine Entschädigung gemäss Kostennote zu bezahlen. im Berufungsverfahren:

1. Die Ziffern 2 bis und mit 6 sowie die Ziffern 8 und 9 des angefochtenen Entscheides seien aufzuheben;

2. die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen;

3. dem Beschuldigten sei für die Kosten seiner privaten Verteidigung im vorinstanz-

lichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 3‘398.50 zuzusprechen;

4. dem Beschuldigten und Berufungskläger sei im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und der Unterzeichnete sei als amtlicher Verteidiger ein-zusetzen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Seite 3

Sachverhalt

A. Übersicht

Nebst zwei Einbruchdiebstählen bzw. einem Versuch dazu werden dem Beschuldigten

und Berufungskläger (nachfolgend Beschuldigter) eine Widerhandlung gegen das Waffen-

gesetz sowie die Hinderung einer Amtshandlung zur Last gelegt. Bezüglich des Ver-

gehens gegen das Waffengesetz ist er geständig, bestreitet im Übrigen jedoch, etwas mit

den weiteren Delikten zu tun gehabt zu haben.

B. Prozessgeschichte vor Kantonsgericht

Mit Überweisungsverfügung vom 16. Januar 2014 hat die Staatsanwaltschaft und

Berufungsbeklagte (nachfolgend Staatsanwaltschaft) Anklage gegen den Beschuldigten

erhoben (act. 30). Nachdem den Parteien Gelegenheit gegeben worden war, eigene

Beweisanträge zu stellen (act. 35 und 37), wandte sich das Gericht zwecks Klärung

einiger Fragen im Zusammenhang mit der Übertragung von Erbmaterial mit Schreiben

vom 1. Mai 2014 an das Institut für Rechtsmedizin, das aufgrund fehlender Unterlagen

und weiterer Angaben die Fragen jedoch nicht beantworten konnte (act. 36 und 38). Die

Hauptverhandlung fand am 21. August 2014 in Anwesenheit des Beschuldigten und

seines Verteidigers sowie der Staatsanwaltschaft statt (act. 47/1). Zunächst wurde der

Beschuldigte befragt (act. 48/1). Anschliessend erstattete Dr. med. Ursula Germann,

stellvertretende Chefärztin am Institut für Rechtsmedizin St. Gallen, ein mündliches

Gutachten zu diversen Fragen im Zusammenhang mit der Übertragung von Erbmaterial

im Allgemeinen sowie in den konkreten Fällen, die zur Diskussion standen (act. 48/2).

Das Urteil wurde gleichentags gefällt und dem Beschuldigten mündlich eröffnet

(act. 47/1). Das schriftliche Urteilsdispositiv wurde am 22. August 2014 versandt (act. 52).

Es konnte dem Beschuldigten über dessen Verteidiger am 23. August 2014 (act. 53)

sowie den übrigen Parteien am 25. August 2014 zugestellt werden (act. 54-56). Mit

Schreiben vom 27. August 2014 liess der Beschuldigte die Berufung anmelden (act. 57),

worauf eine schriftliche Begründung ausgefertigt wurde (act. 58).

Seite 4

C. Urteil der Vorinstanz

Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, fällte am 21. August 2014 fol-

gendes Urteil (act. B 2):

„1. Das Verfahren betreffend Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (begangen in der Zeit

von 6. September 2011 bis 17. August 2012) wird in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO eingestellt.

2. A___ ist schuldig - der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (begangen am

22. Dezember 2012 sowie am 22. Juni 2013); - des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (begangen am

22. Dezember 2012 sowie am 22. Juni 2013); - des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (begangen am 22. Dezember 2012); - des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB (begangen

am 22. Juni 2013); - der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (begangen am 26. Juli

2013). 3. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu je CHF 100.00, entsprechend

CHF 11‘500.00 (Art. 47, 49 StGB) unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 22 Tagen.

4. Bezahlt die beschuldigte Person die Geldstrafe nicht und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 93 Tagen.

5. Der mit Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 9. Dezember 2013 bedingt

ausgesprochene Teil der Strafe wird widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). 6. Die Zivilforderung der C2___ Versicherungs AG wird im Umfang von CHF 13‘944.65

geschützt. 7. Die Zivilforderung von C1___ wird auf den Zivilrechtsweg verwiesen. 8. Das beschlagnahmte Elektroschockgerät der Marke Police (Asservate Nr. 2012/135) wird in

Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen und vernichtet. Die weiteren, sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten retourniert, nämlich:

- 1 Schraubenzieher - 1 Waage - Papiernotizen - 1 Mütze - Handschuhe (alle Asservate Nr. 2012/135).

9. Die Verfahrenskosten, bestehend aus

CHF 6‘800.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 2‘400.00 Gerichtsgebühr CHF 1‘794.90 Auslagen (Kosten mündliches Gutachten)

CHF 10‘994.90 insgesamt werden im Betrag von CHF 10‘994.90 dem Beschuldigten auferlegt. 10. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.“

Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird verzich-

tet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen.

Seite 5

D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren

a) Gegen das Urteil vom 21. August 2014, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung

am 7. Januar 2015 erfolgte (act. 66), liess A___ mit Eingabe seines Verteidigers am 14.

Januar 2015 Berufung erklären (act. B 1).

b) Am 15. Januar 2015 wurde den Parteien die Zuweisung des Prozesses an die

1. Abteilung sowie die Leitung des Verfahrens durch Obergerichtspräsident Ernst Zingg

mitgeteilt (act. B 4).

c) Mit Verfügung der Verfahrensleitung wurde der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklä-

gern 1 und 2 Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretens-

antrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen (act. B 5). Von dieser

Möglichkeit machten weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger Gebrauch (act. B

8).

d) Am 24. März 2015 wurden dem Kommando der Kantonspolizei St. Gallen sowie den

Stadtwerken, Abteilung öffentliche Beleuchtung, Fragen unterbreitet zur Beleuchtung der

Multergasse während der Nacht. Die Kantonspolizei wurde überdies um Auskunft zu

einem durch die Verteidigung beantragten Gutachten zur Schuldfähigkeit von A___

ersucht (act. B 9 und B 10). Die Antwort der Sankt Galler Stadtwerke ging am 31. März

2015 (act. B 12), diejenige des Polizeikommandos am 7. April 2015 beim Obergericht ein

(act. B 14 und B 15).

e) Mit Verfügung vom 9. April 2015 lehnte die Verfahrensleitung eine gutachterliche Abklä-

rung der Schuldfähigkeit von A___ vorläufig ab (act. B 16).

f) Am 29. April 2015 wurden die Parteien auf den 30. Juni 2015 zur mündlichen

Berufungsverhandlung vorgeladen (act. B 18).

g) Mit Eingabe vom 1. Juni 2015 teilte StA B___ mit, dass er an der Berufungsverhandlung

vom 30. Juni 2015 nicht teilnehmen werde. Gleichzeitig liess er dem Obergericht seine

Anträge in der Sache zugehen (act. B 24). Der Privatkläger 1 resp. der Vertreter der

Privatklägerin 2 erklärten ebenfalls Verzicht auf Teilnahme an der Verhandlung (act. B 22

und B 25).

h) Sowohl die zunächst auf den 30. Juni 2015 angesetzte und danach auf den 8. Juli 2015

verschobene, mündliche Hauptverhandlung musste infolge Krankheit des amtlichen Ver-

teidigers abgesagt werden (act. B 26, B 27, B 30 und B 31).

Seite 6

E. Vorstrafen

A___ weist mehrere einschlägige Vorstrafen auf und wurde zwischen Mai 2006 und April

2008 vier Mal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt (act. 29/P1). Mit Urteil vom

19. November 2012 sprach das Kantonsgericht ihn unter anderem des mehrfachen,

teilweise geringfügigen Diebstahls, des mehrfachen versuchten Diebstahls, der

mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen

versuchten Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Tätlichkeit, des Raufhandels, der mehr-

fachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand,

der groben Verkehrsregelverletzung, des mehrfachen Fahrens trotz Entzug, des Unge-

horsams des Schuldners im Betreibungsverfahren, des mehrfachen Ungehorsams gegen

amtliche Verfügungen, der Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie des Raubes schul-

dig und verurteilte ihn, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 83 Tagen, zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Busse von CHF 1‘000.00. Der Vollzug

der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 15 Monaten aufgeschoben, unter Ansetzung

einer Probezeit von 5 Jahren (act. 29/P 3). Dieses Urteil wurde vom Obergericht Appen-

zell Ausserrhoden am 9. Dezember 2013 - abgesehen von Details - bestätigt (act. 29/P 4).

F. Amtliche Verteidigung

Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 gewährte der Einzelrichter des Obergerichts dem

Beschuldigten die amtliche Verteidigung und betraute mit der Rechtsverbeiständung RA

AA___ (act. B 23).

G. Berufungsverhandlung und Urteil des Obergerichts

Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Obergericht fand am 25. August 2015 in

Trogen statt (act. B 37 bis B 42). Das Urteil wurde anschliessend - im Einverständnis der

Parteien - schriftlich eröffnet (act. B 43).

Auf weitere tatsächliche Gegebenheiten und Ergebnisse der Strafuntersuchung sowie auf

die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehen-

den Erwägungen eingegangen.

Seite 7

Erwägungen

I. Formelles

1.1 Zuständigkeit

Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in Ziffer 1.1 zur örtlichen und sach-

lichen Zuständigkeit kann verwiesen werden.

Bezüglich der im Kanton Appenzell Ausserrhoden seit 1. Januar 2011 für die Strafrechts-

pflege zuständigen Behörden nach StPO ist auf Art. 26 des Justizgesetzes vom 13. Sep-

tember 2010 (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Beru-

fungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege.

1.2 Rechtskräftige Urteilspunkte

Festzuhalten ist, dass im Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom

21. August 2014 die Einstellung des Verfahrens betreffend Widerhandlungen gegen das

Waffengesetz (Ziffer 1) sowie die Verweisung der Zivilforderung des Privatklägers 1 auf

den Zivilweg (Ziffer 7) nicht angefochten worden sind. Dementsprechend sind die beiden

genannten Urteilspunkte gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO rechtskräftig.

1.3 Rechtzeitigkeit der Berufung

Die Berufungserklärung ist dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des

begründeten Urteils schriftlich einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Diese Vorgabe ist hier

erfüllt (act. 66 und act. B 1).

1.4 Beweisanträge

1.4.1 In der Berufungserklärung liess der Beschuldigte folgende Beweisanträge stellen (act. B

1, S. 4 f.):

- die Schuldfähigkeit des Beschuldigten gutachterlich abzuklären sowie - die Beleuchtung der Multergasse in der Nacht zu prüfen.

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Anlässlich der Berufungsverhandlung verlangte der Verteidiger zusätzlich die Einver-

nahme von D___, dem Grossvater des Beschuldigten, als Zeuge (act. B 37, S. 6). In

diesem Zusammenhang wurde vorgebracht, die Vermutung der Vorinstanz, nämlich dass

A___ nach durchzechter Nacht und mit leerem Geldbeutel die Idee zu einem

Einbruchdiebstahl gehabt habe, sei falsch. Er habe damals für seinen Grossvater

gearbeitet und dieser hätte ihm bei einem finanziellen Engpass zweifellos ausgeholfen.

1.4.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht,

Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Die Strafbehörden setzen zur

Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten

Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkun-

dig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht

Beweis geführt (Art. 139 StPO). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus

dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO).

1.4.3 Über die nächtliche Beleuchtung der Multergasse hat das Gericht Auskünfte bei den

Stadtwerken St. Gallen und beim Kommando der Kantonspolizei St. Gallen eingeholt (act.

B 9 und B 10).

Dabei ergab sich, dass die Multergasse während der ganzen Woche nachts gleichmässig

ausgeleuchtet wird (act. B 12 und B 15/1).

1.4.4 Die Erstellung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten lehnte die Verfah-

rensleitung mit Verfügung vom 9. April 2015 ab (act. B 16). Dabei hielt sie fest, dass das

Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden im Urteil vom 19. November 2012 bei A___ nicht

von einer verminderten Zurechnungsfähigkeit ausgegangen sei. Die psy-

chotherapeutische Behandlung sei einzig wegen des beim Beschuldigten vorhandenen

Aggressionspotentials angeordnet worden. Aus dem Umstand, dass A___ sich offenbar

am 19. Juli 2014 auffällig verhalten habe, liessen sich keine zuverlässigen Rückschlüsse

bezüglich der durch das Obergericht zu beurteilenden Delikte ziehen, da diese sich viel

früher, nämlich am 22. Dezember 2012, am 22./23. Juni 2013 und am 26. Juli 2013,

ereignet hätten. Beim Vorfall vom 19. Juli 2014 habe der Beschuldigte allem Anschein

nach unter Drogen- resp. Alkoholeinfluss gestanden. In der Strafuntersuchung bezüglich

des hier zu beurteilenden Einbruchdiebstahls vom 22. Dezember 2012 habe A___ am 7.

Mai 2013 indes explizit verneint, Alkohol und/oder Drogen konsumiert gehabt zu haben.

Auch gemäss dem für das laufende Verfahren im Kanton St. Gallen zuständigen

Staatsanwalt lic. iur. Peter Morach bestehe kein ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit

des Beschuldigten zu zweifeln.

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Daran kann vollumfänglich festgehalten werden. Umso mehr als sich heute an Schranken

bezüglich der Zeitpunkte, in denen die zu beurteilenden Delikte begangen wurden, keine

neuen Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten ergeben

haben. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Staatsanwaltschaft St. Gallen

die Erstellung eines Gutachtens zur Abklärung der Schuldfähigkeit von A___ ebenfalls

abgelehnt hat (act. B 15/2).

1.4.5 Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden hat Mutmassungen bezüglich des Motivs für

die Einbruchdiebstähle angestellt (act. B 2, E. 2.2.2, S. 13 f.). Mit Blick auf die anderen

Beweise und Indizien (dazu unten II. E. 1.6) wäre ein allfälliger finanzieller Engpass Ende

Monat für das Obergericht lediglich ein (relativ schwaches) Indiz und nicht von entschei-

dender Bedeutung. Somit kann von der Einvernahme von D___ als Zeuge abgesehen

werden. Kommt dazu, dass A___ schon bei seinen früheren Einbruchdiebstählen eher

selten grosse Beute gemacht hat. Im Gegenteil war er an unzähligen Diebstählen beteiligt

resp. für diese verantwortlich, bei denen die Deliktssumme unter CHF 1‘000.00 oder nur

knapp darüber lag (vgl. K1S 12 1, S. 24, 31, 36, 39, 59, 69, 72, 76, 82, 90 und 103). Allein

die Geldbeschaffung war offenbar nie sein einziges Motiv.

II. Materielles

1. Einbruchdiebstähle vom 22. Dezember 2012 resp. 2 2./23. Juni 2013 -

massgeblicher Sachverhalt

1.1 Beim Einbruchdiebstahl vom 22. Dezember 2012 an der Multergasse in St. Gallen stellt

gemäss der Vorinstanz (act. B 2, E. 2.2.2, S. 10 ff.) ein am Tatort als Tatwerkzeug

sichergestellter Stein das Hauptbeweismittel dar. Das auf dem Stein befindliche Haupt-

profil habe der Kriminaltechnische Dienst A___ zuordnen können. Bei einem

Einbruchdiebstahlsversuch am 22./23. Juni 2013 sei beim Schuhhaus F___ in Herisau

ebenfalls ein Fenster mittels einem Stein eingeworfen worden, damit die Täterschaft sich

Zutritt zum Ladenlokal habe verschaffen können. Auch hier habe ein Stein als mutmass-

liches Tatwerkzeug im Verkaufsraum sichergestellt werden können. Auch die auf diesem

Stein befindliche Spur habe A___ zugeordnet werden können. Der Beschuldigte habe in

beiden Fällen bestritten, etwas mit der Tat zu tun zu haben. Im ersten Fall erwähnte er, es

könne sein, dass er den Stein einmal berührt habe, denn es komme auf dem Bau vor,

dass man Steine berühre. Beim zweiten Vorfall meinte er, er mache keine solchen

Einbrüche und habe einen guten Job. Dass die DNA des Beschuldigten am Tatwerkzeug

von zwei Tatorten nachgewiesen worden sei, stelle ein schwer belastendes Indiz dar. Zu

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seiner Entlastung habe A___ vorgebracht, dass G___ und H___ ihm die Tat eventuell

hätten unterschieben wollen. Er habe nämlich schon seit längerer Zeit mit beiden „Krach“.

Vor einem halben Jahr sei ihm ein Paar Handschuhe gestohlen worden, eventuell habe er

diese auch im Auto von G___ vergessen.

Ein weiteres zentrales Beweismittel stelle das in verschiedenster Hinsicht widersprüch-

liche Aussageverhalten des Beschuldigten dar (act. B 2, E. 2.2.2, S. 12 f.). Dazu komme,

dass das Einwerfen von Fenstern mittels Steinen dem Tatmuster von A___ entspreche.

Auch bei den Vorfällen, welche zum Urteil des Kantonsgerichts vom 19. November 2012

resp. demjenigen des Obergerichts vom 9. Dezember 2013 geführt hätten, habe er Steine

dazu verwendet, um Fenster einzuwerfen und sich so Zutritt zu den betreffenden

Liegenschaften zu verschaffen. Der Beschuldigte habe auch ein Motiv für die Taten

gehabt (act. B 2, E. 2.2.2, S. 13 f.). Diese seien gegen Ende des Monats, jeweils um den

22. herum, verübt worden, also jeweils kurz bevor die Lohnzahlung eingegangen sei.

Damals habe A___ mit seiner Freundin und deren Kind zusammengelebt, für welche er

bis kurz vor dem Urteilszeitpunkt im November 2012 alleine aufgekommen sei. Das sei

ihm moralisch zwar zugute zu halten, doch habe er deswegen eben auch ein Motiv

gehabt, zu Geld zu kommen. Der Einwand, früher habe er Einbruchdiebstähle, die er

gemacht habe, jeweils zugegeben, sei nicht stichhaltig. Denn nun drohe der Vollzug der

bisher nur teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 30 Monaten und A___ habe

damit ein gewichtiges Motiv, die ihm vorgeworfenen Taten zu bestreiten (act. B 2, E.

2.2.2, S. 14).

Die Verteidigung habe eingewendet, der Beschuldigte sei sicher nicht so dumm, zwei Mal

nach dem gleichen Muster einzubrechen. Dem sei entgegenzuhalten (act. B 2, E. 2.2.2,

S. 14 f.), dass es durchaus sein könne, dass der erste Einbruch ohne und der zweite mit

Handschuhen verübt worden sei. Es sei nämlich möglich, dass DNA des Trägers auch auf

die Aussenseite eines Handschuhs gelange, indem sich der Träger damit zum Beispiel ins

Gesicht greife. Dass auf der Registrierkasse keine DNA-Spuren aufgefunden worden

seien, besage ebenfalls nichts. Zum einen könnte allfälliges Erbmaterial aufgrund der

kühlen Temperaturen Ende Dezember, der Feuchtigkeit und des Tageslichts zerstört wor-

den sein, zum andern sei es auch möglich, dass der Täter nur für den Steinwurf keine

Handschuhe getragen habe.

Zu seinen Gunsten führe A___ an (act. B 2, E. 2.2.2, S. 16), der Zeuge des Einbruchs

vom 22. Dezember 2012 habe den Täter als „Mulattentypen“ mit dunkler Hautfarbe

beschrieben, eine Beschreibung die auf ihn mit Sicherheit nicht zutreffe. Abgesehen

davon, dass der Zeugenbeweis allgemein als sehr unzuverlässig eingestuft werde und mit

entsprechender Vorsicht zu geniessen sei, sei zu berücksichtigen, dass der Vorfall sich in

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der Nacht ereignet habe. Weiter könne es durchaus sein, dass der Beschuldigte die Tat

mit einem Mittäter zusammen verübt habe und sein einziger Tatbeitrag im Einwerfen der

Scheibe bestanden habe. Auch damit wäre die Schwelle zur Mittäterschaft aber über-

schritten worden. Schliesslich bilde der Umstand, dass der Beschuldigte sich exakt zur

Zeit des Einbruches in unmittelbarer Nähe zum Tatort aufgehalten habe, ein erhebliches

Indiz für seine Täterschaft (act. B 2, E. 2.2.2, S. 16).

Aufgrund dieser Beweiswürdigung bestünden für das Kantonsgericht keine vernünftigen

Zweifel daran, dass A___ in der Nacht vom 22. Dezember 2012 den Einbruchdiebstahl in

das Ladenlokal der I___ AG und am 22./23. Juni 2013 denjenigen in das Schuhgeschäft

F___ in Herisau begangen habe (act. B 2, E. 2.2.2, S. 16).

1.2 Der Beschuldigte liess dagegen vorbringen (act. B 37, S. 4 f.), dass eine Teil-DNA auf

einem Beweisstück keinen absoluten Beweis darstelle. Daraus ergebe sich, dass auch

andere Beweismittel und Indizien in Betracht zu ziehen seien. Es sei nicht Sache des

Beschuldigten zu erklären, wie seine Teil-DNA auf die fraglichen Steine gelangt sei. Den-

noch habe er sich darüber natürlich Gedanken gemacht und sei zum Schluss gelangt,

dass es mit verschwundenen Handschuhen zu tun haben könnte. Immerhin habe die

vorinstanzliche Expertenaussage von Dr. med. Ursula Germann ergeben, dass eine sol-

che Übertragung denkbar und damit möglich sei. In diesem Zusammenhang sei die

Argumentation der Vorinstanz zu rügen: Einerseits werfe sie dem Beschuldigten vor, dass

er den Verlust der Handschuhe bei der Befragung zum Einbruchdiebstahl vom

22. Dezember 2012 nicht erwähnt habe. Andererseits behafte sie ihn bei der Angabe

bezüglich des Zeitpunktes des Verlustes der Handschuhe. Es sei gut nachvollziehbar,

dass A___ anlässlich der ersten Befragung nichts zur DNA habe sagen können. In der

Folge habe er darüber nachgedacht, wie das passiert sein könnte und er habe diese

Möglichkeit bei der nächsten Einvernahme erwähnt. Den Zeitpunkt des Verlustes der

Handschuhe habe er mit Februar oder März 2013 angegeben. Auch das könne aber nicht

als präzise gewertet werden. Bei verlorenen Objekten kenne man den Zeitpunkt des

Verlustes eigentlich nur selten, man stelle einfach fest, dass sie weg seien. Die zeitliche

Zuordnung sei umso ungenauer, je unwichtiger das Ereignis sei. Die Vorinstanz sei davon

ausgegangen, dass A___ das erste Mal den Stein ohne und das zweite Mal mit

Handschuhen angefasst habe. Ebenso gut sei es möglich, dass ein Dritter die Hand-

schuhe des Beschuldigten zwei Mal benutzt habe und dass die Unterschiede in den Teil-

abdrücken durch den Zeitablauf bedingt seien.

Zum Motiv des Beschuldigten habe die Vorinstanz wilde Mutmassungen angestellt (act. B

37, S. 6 f.). Eine finanzielle Not habe indessen nicht bestanden, da A___ damals bei

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seinem Grossvater gearbeitet habe und von diesem jederzeit mehr Geld bekommen

hätte, als mit einem Einbruchdiebstahl zu holen gewesen wäre. Bei einem finanziellen

Engpass hätte D___ fraglos ausgeholfen; dieser habe seine Geduld erst im

Zusammenhang mit den Delikten, welche in St. Gallen angeklagt seien, verloren. Weiter

habe die Vorinstanz darauf verwiesen, dass das Einschlagen von Fenstern dem

Tatmuster des Beschuldigten entspreche und verweise auf drei solcher Delikte, welche

zum Urteil vom 19. November 2012 führten. Die Beute aus den drei Einbrüchen habe

damals CHF 760.00 betragen, im Durchschnitt also CHF 253.00. Solche Beträge hätte

der Beschuldigte sicher von seinem Grossvater als Vorschuss oder Darlehen erhalten.

Schliesslich habe seine damalige Lebensgefährtin selbst etwa rund CHF 2‘000.00 pro

Monat verdient. Insgesamt hätten der Beschuldigte, seine Partnerin sowie deren Kind pro

Monat über rund CHF 6‘500.00 verfügt. Mit Blick auf das Urteil vom 19. November 2012

habe A___ jeweils eher unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen delinquiert, als dass

er gezielt einen finanziellen Vorteil angestrebt habe.

Der Tatzeuge in St. Gallen habe den Täter als dunkelhäutigen Mulattentyp beschrieben

(act. B 37, S. 7). Diese Beschreibung treffe auf den Beschuldigten aber in keiner Weise

zu. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei die Multergasse auch in der Nacht

beleuchtet gewesen und dafür, dass der Beschuldigte die Tat zusammen mit einem Kom-

plizen begangen habe, fehle jeglicher Anhaltspunkt. Der Zeuge sei nicht weiter einver-

nommen worden, weil die Untersuchungsbehörde mit den DNA-Spuren glücklich gewesen

sei und darin einen absoluten Beweis gesehen habe, so dass sie den anderen Beweis-

mitteln nicht nachgegangen sei.

Wesentlich sei der Blick auf das Aussageverhalten von A___ (act. B 37, S. 7 f.). Dieser

habe die ihm vorgehaltenen, tatsächlich begangenen Straftaten jeweils zugestanden. Die

Vorinstanz unterstelle ihm nun, er habe wegen der teilbedingt ausgesprochenen Strafe

ein Motiv gehabt, die Taten zu bestreiten, um einen Widerruf zu vermeiden. Diese Ansicht

gehe fehl. Die Verhandlung des Kantonsgerichts habe am 21. August 2014 stattgefunden.

Vor dieser Verhandlung sei A___ bekanntermassen am 19. Juli 2014 und am 16. August

2014 wegen Gewalt und Drohung gegenüber Beamten festgenommen worden. Er habe

deshalb gewusst, dass ein Widerruf des bedingt erlassenen Strafanteils in St. Gallen

drohe. Im Übrigen seien die dem Beschuldigten vorgehaltenen Delikte nicht in der

Probezeit erfolgt, weil diese in diesem Zeitpunkt noch gar nicht zu laufen begonnen habe.

1.3 StA B___ betonte an Schranken (act. B 39), die Verteidigung gehe nur auf einen Teil der

vorinstanzlichen Begründung, insbesondere das Tatmotiv, ein. Ausschlaggebend und

stichhaltig seien dagegen die weiteren Erwägungen, wonach krasse Widersprüche im

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Aussageverhalten des Beschuldigten festzustellen seien. Das Kantonsgericht sei

einlässlich auf diese Widersprüche eingegangen und habe schlüssig erklärt, dass die

Erklärungsversuche des Beschuldigten nicht zu überzeugen vermöchten. Auch heute an

Schranken habe A___ wieder eine neue Geschichte präsentiert. Die DNA des

Beschuldigten an den beiden Tatorten stelle ein schwer belastendes Indiz dar, welches

die Verteidigung nicht umzustossen vermöge. Diese habe blosse Schutzbehauptungen

vorgebracht. Ein gewichtiges Indiz für den Einbruchdiebstahl in St. Gallen sei zudem,

dass sich der Beschuldigte zur fraglichen Zeit in unmittelbarer Nähe des Tatortes

aufgehalten habe. Zusammenfassend gebe es keine Gründe, an der Begehung der Taten

durch A___ zu zweifeln.

1.4.1 Anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei St. Gallen am 1. Februar 2013

erklärte A___ (Dossier B, act. 1.11, S. 3 ff.), er habe sich vom 21. auf den 22. Dezember

2012 in St. Gallen in der „Box“ aufgehalten. Sein Bruder K___ sei auch dabei gewesen.

Zu einem Einbruch in der Multergasse in St. Gallen am Samstag, den 22. Dezember

2012, könne er nichts sagen. Er wisse nur noch, dass es vor Weihnachten gewesen sei,

als er in der Multergasse die Polizei gesehen habe. Er habe den Einbruchdiebstahl nicht

begangen. (Auf Vorhalt, dass die Scheibe der Eingangstür mit einem Stein eingeschlagen

wurde, auf dem sich eine DNA-Spur, die ihm zugeordnet werden konnte, befand): Damit

habe er nichts zu tun. Keine Ahnung. Vielleicht habe er den Stein einmal angefasst und

jemand anderes habe ihn dann hinein geworfen. Von ihm sei der Stein sicher nicht.

Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab A___ am 7. Mai 2013 zu Protokoll (Dossier B, act.

7, S. 2), er habe mit dem Einbruchdiebstahl vom 22. Dezember 2012 nichts zu tun und

verweise auf die Aussagen gegenüber der Polizei in St. Gallen. Wie der Stein, mit dem er

offenbar Kontakt gehabt habe, dorthin gekommen sei, könne er sich nicht erklären. Er

könne nichts dafür, dass dort „ein Stein von ihm“ gewesen sei. Es müsste ja auch im

Laden Spuren von ihm geben, z.B. an der Kasse. Er sei doch nicht so blöd und halte

einen Stein in den Händen und werfe diesen dann in den Laden. Er wisse auch nicht,

wann er zuletzt einen Stein in die Hand genommen habe. Es komme auf dem Bau vor,

dass man Steine berühre. In jener Nacht habe er keinen Alkohol getrunken und auch

keine Drogen konsumiert. Er wolle seinen Führerausweis zurück erhalten und müsse

dafür Auflagen erfüllen.

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme betreffend den Einbruchdiebstahl vom 22./23.

Juni 2013 in Herisau sagte der Beschuldigte am 8. August 2013 aus (Dossier B, act.

17.2, S. 2 ff.), er habe mit dem Einbruchdiebstahl nichts zu tun. Er mache keine solchen

Einbrüche. Für was auch, er habe einen guten Job. (Auf Vorhalt, dass am Stein, mit dem

eine Scheibe eingeworfen wurde, seine DNA gesichert worden sei): Jetzt komme es ihm

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auch langsam komisch vor; in St. Gallen sei seine DNA auch an einem Stein gefunden

worden. Er habe so langsam das Gefühl, dass G___ und H___ ihm etwas unterschieben

wollten. Ihm fehle ein Paar Handschuhe. Diese seien ihm vor ungefähr einem halben Jahr

gestohlen worden. Vielleicht hätten G___ und H___ seine Handschuhe und würden sie

dazu benutzen, um mit Steinen Fenster einzuschlagen. Er habe schon länger mit den

beiden „Krach“. Sie hätten auch schon öfters „rumerzählt“ und behauptet, er sei bei

Einbruchdiebstählen dabei gewesen, obwohl das überhaupt nicht stimme. Ob er sich in

der fraglichen Zeit in Herisau aufgehalten habe, wisse er nicht mehr. Wenn er in Herisau

sei, halte er sich bei seinem Bruder auf.

In der abschliessenden Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft hielt A___ an seinen

früher gemachten Aussagen vollumfänglich fest (act. 26).

Anlässlich der Befragung durch Kantonsgerichtspräsident Dr. Pius Gebert sagte A___

zum Vorwurf, er sei am 22. Dezember 2012 in das Ladengeschäft I___ AG eingebrochen

(act. 48/1, S. 4 f.), dass er dies nicht gemacht habe. Ihm seien durch einen G___ aus

Herisau einmal Handschuhe abgenommen worden. Dieser habe auch mit solchen

„Sachen“ zu tun. Er habe von Anfang an zu Protokoll gegeben, dass er damit nichts zu

tun habe. „Abgenommen“ worden seien ihm die Handschuhe in dem Sinne, als er auch

schon mit G___ im Auto mitgefahren sei und dort ein Paar schwarze Handschuhe habe

liegen lassen. Jedenfalls seien diese bei ihm zu Hause nicht mehr auffindbar gewesen. Er

habe auch mit dem Einbruchdiebstahl ins Schuhgeschäft F___ in Herisau nichts zu tun.

Er habe keinen Stein hineingeworfen. Wenn er es gemacht hätte, würde er es auch

zugeben. Ihm seien Handschuhe gestohlen worden und kurze Zeit später sei der

Einbruchdiebstahl passiert. Im andern Fall sei eine dunkelhäutige Person beobachtet

worden. Er wolle nicht für etwas bestraft werden, das er nicht gemacht habe. Als Gipser

auf dem Bau arbeite er jeden Tag mit Handschuhen. Wenn die Handschuhe stinken

würden, nehme er sie zum Waschen nach Hause Er habe immer ca. 20 Paar

Handschuhe zu Hause. Es könnte sein, dass jemand anderes seine Handschuhe bei den

Einbrüchen getragen habe. Das sei der einzige Weg, wie seine DNA auf die Handschuhe

habe übertragen werden können. Die Handschuhe seien schwarz und aus Gummi oder

eher Latex gewesen. Die Handschuhe seien vermutlich bei ihm zu Hause in der Stube

oder im Auto von G___ gewesen. Er habe an dessen Auto einmal etwas am Motor

gemacht. Die Handschuhe habe er benützt, um keine schwarzen Hände zu bekommen.

Eventuell habe er sie anschliessend liegen gelassen. Seit wann er diese vermisst habe,

könne er nicht mehr sagen. Er wisse nicht, wer sie genommen habe. Der Kollege sei

eigentlich nicht so. Entweder aus dem Auto gestohlen oder aus der Wohnung. Eventuell

habe sie auch der Kollege des Kollegen gestohlen. Diese hätten damals auch solche

„Sachen“ gemacht. … (Auf die Frage, wieso es ihm bei so vielen Handschuhen auffalle,

Seite 15

wenn ein Paar fehle) Die weissen Handschuhe, welche er zu Hause habe, seien von der

Arbeit. Diese kämen zu Hause direkt in die Wäsche. Bei den andern sei es ihm

aufgefallen, weil es ein dunkles Paar gewesen sei. Er besitze auch mehrere Paare dunkle

Handschuhe, etwa 2-3. Er wisse einfach noch, dass er ein Paar dunkle Handschuhe mit

zu G___ genommen habe und dass ihm diese am nächsten Tag gefehlt hätten.

Vor dem Obergericht führte der Beschuldigte an Schranken aus (act. B 42, S. 3 ff.), er

habe mit diesen Sachen nichts zu tun. Er habe StA B___ von Anfang an gesagt, wie es

gewesen sein könnte. Nämlich dass G___ zu ihm gekommen sei und mit ihm Einbrüche

habe begehen wollen. Er habe dann gesagt, dass er solche Sachen nicht mehr mache.

Wahrscheinlich habe G___ dann seine Handschuhe entwendet. Es sei nicht seine Sache,

das abzuklären. Herr G___ sei die einzige dunkelhäutige Person, die er kenne. Der Zeuge

habe in St. Gallen eine dunkelhäutige Person gesehen. Die Begründung von

Gerichtspräsident Pius Gebert, dass er Ende Monat Geld gebraucht habe, stimme nicht.

Von seinem Grossvater habe er immer Mitte Monat eine Anzahlung des Lohnes erhalten

und dann Ende Monat den Rest. Die Kontoauszüge habe er Herrn Speck gegeben. Er

habe Mitte Monat CHF 2‘000.00 und Ende Monat CHF 3‘000.00 erhalten. DNA könne

durch einen Handschuh übertragen werden. 100 %-ig wisse er auch nicht, wie das

zustande gekommen sei. Die Gutachterin, welche an Schranken anwesend gewesen sei,

habe gesagt, dass dies möglich sei, wenn Handschuhe gekehrt würden. Es müsse sich so

verhalten haben, da er die Einbrüche ja nicht gemacht habe. Seit wann er die

Handschuhe vermisst habe, könne er nicht genau sagen. Seine Garage stehe immer

offen. Er habe keine Schlüssel. Er habe 1-2 Paar Handschuhe vermisst. Das zweite Paar

sei vermutlich mit dem Töff verschwunden. Später sei ihm aufgefallen, dass noch ein Paar

fehle. Er wisse weder, wann die Tat sich ereignet habe, noch in welchem Jahr er die

Handschuhe vermisst habe. Die Handschuhe seien schwarz gewesen, alle. Die Zahl von

20 Paar Handschuhen sei übertrieben. Er habe sie im Briefkasten und der Garage aufbe-

wahrt. Dort habe es einen Kasten mit Werkzeug und Handschuhen. Ein Paar habe sich im

Briefkasten, eines in der Garage befunden. Ihm sei aufgefallen, dass das Paar im Brief-

kasten gefehlt habe. Im Briefkasten habe er die Handschuhe aufbewahrt, weil er nicht

immer in die Wohnung gegangen sei. Das Kind der Freundin habe viel Zeit in Anspruch

genommen. (Auf die Frage, ob es wahrscheinlich sei, dass die Handschuhe technisch

optimal gelagert worden seien und gleichzeitig der eigene Kontakt damit vermieden wor-

den sei): Irgendwie müsse das so gewesen sein. Er sei es ja nicht gewesen. Es könne ja

sein, dass er (Anmerkung Unterzeichnete: G___) die Handschuhe aus dem Briefkasten

genommen und die Einbrüche einige Zeit später gemacht habe. (Auf die Frage, weshalb

der Handschuh keine DNA der Person aufweise, die mit ihm in Kontakt gekommen sei):

Dazu könne er nichts sagen. Er wisse nur, dass man DNA übertragen könne. Was G___

mit seinen Handschuhen gemacht habe, ob er sie umgekehrt habe etc., wisse er nicht.

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1.4.2 M___, welcher den Einbruchdiebstahl an der Multergasse XX in St. Gallen, der Polizei

gemeldet hatte (Dossier B act. 1.1, S. 2), erklärte als Auskunftsperson gegenüber der

Polizei (Dossier B act. 1.5), er sei auf dem Heimweg gewesen. Beim Bärenplatz habe er

einen Riesenknall gehört. Er habe um die Ecke in die Multergasse geschaut. Fast im sel-

ben Moment sei einer mit einer Kasse aus dem Geschäft der Firma I___ AG gerannt. Er

sei in Richtung Oberer Graben gerannt. Vor dem Schmuckgeschäft Bucherer sei er links

ins Toggenburggässlein abgezweigt. Dort habe er ihn aus den Augen verloren. Von der

Hautfarbe her, habe es sich um einen Mulattentyp mit dunkler Hautfarbe gehandelt. Die

Jacke sei dunkel, vermutlich schwarz. Er habe auch eine dunkle Wollmütze getragen. Es

sei alles sehr schnell gegangen und er würde die Person mit Sicherheit nicht wieder

erkennen.

1.4.3 Beim Einbruchdiebstahl in das Ladengeschäft der Firma I___ AG, St. Gallen, wurde die

Scheibe der Eingangstüre mit einem Stein eingeschlagen. Die sich auf dem Stein

befindlichen DNA-Spuren konnten A___ zugeordnet werden. An der später wieder

aufgefundenen Registrierkasse stellte der Kriminaltechnische Dienst (KTD) eine nicht

auswertbare Handschuhspur am Kasseneinsatz fest (Dossier B, act. 1.1 und 1.4).

1.4.4 Das Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin St. Gallen (IRM SG) vom 5. Juni 2013

ergab (Dossier B, act. 11), dass die Brüder von A___, K___ und L___, als Spurengeber

des Hauptprofils beim Einbruchdiebstahl vom 22. Dezember 2012 ausgeschlossen

werden können. Wobei die Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptprofil der Spur von A___

stammt, 4.1 x 108 grösser ist, als wenn sie von einer mit A___ nicht verwandten Person

stammen würde.

1.4.5 A___ wird weiter vorgeworfen, in der Nacht vom 22. auf den 23. Juni 2013 in Herisau in

das Ladenlokal des Schuhhauses F___ eingedrungen zu sein. Dort wurde versucht,

mittels eines Flachwerkzeuges ein Fenster aufzubrechen. Da dies nicht gelang, wurde

eine Fensterscheibe mittels eines Steines eingeschlagen und der Fensterflügel durch das

Einschlagloch greifend geöffnet. In der Folge drang die Täterschaft in das Ladenlokal ein,

verliess dieses anschliessend aber wieder, ohne sich Diebesgut anzueignen (Dossier B,

act. 17.3).

1.4.6 Das Kantonsgericht hat anlässlich der Verhandlung vom 21. August 2014 die

Sachverständige Dr. med. FMH Ursula Germann vom IRM SG, als Zeugin befragt (act.

48/2). Die Einvernahme hat im Wesentlichen ergeben, dass die naheliegendste Erklärung

für das DNA-Material des Beschuldigten auf den beiden Steinen der direkte Kontakt mit

unbedeckter Haut sei (act. 48/2, S. 3). Nicht ausschliessen könne man, dass einmal Mate-

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rial, das auf einem Gegenstand deponiert war, auf einen anderen Kontakt übertragen

worden sei. Dort gebe es dann aber eine Verminderung der DNA-Übertragung. Das wäre

dann der sogenannte Sekundärtransfer. Theoretisch sei eine indirekte Übertragung von

Erbmaterial auf den Handschuhen von A___, welche aber eine andere Person getragen

habe, auf die Steine denkbar. Die Wahrscheinlichkeit für einen solchen Transfer hange

von verschiedenen Kriterien ab: Primär davon wie viel DNA beim 1. Transfer (beim

unbedeckten Kontakt) übertragen worden sei. Weiter spiele es eine Rolle, um was für

einen Gegenstand es sich beim Träger handle. Dann hange es davon ab, wie lange der

Kontakt gedauert habe und was für ein Druck ausgeübt worden sei. Auch der zeitliche

Faktor sei entscheidend, zum Beispiel wie lange vor dem Sekundärtransfer die DNA auf

den Gegenstand gekommen sei. Bei einem längeren Zeitraum zwischen Primär- und

Sekundärübertragung sei es möglich, dass nicht mehr genug DNA für eine Übertragung

vorhanden sei. Bei guten Umgebungsbedingungen (dunkel, Raumtemperatur) sei DNA

relativ lange haltbar, bei schlechten (Feuchtigkeit) werde sie zerstört (act. 48/2, S. 3). Bei

optimaler Lagerung könne DNA über längere Zeit nachgewiesen werden (zum Beispiel

dunkel, Raumtemperatur, erst kurz vor Ereignis durch Dritten behändigt; act. 48, S. 4).

Dann könnte man sagen, dass eine gewisse Chance bestehe, dass noch DNA auf dem

Handschuh vorhanden sei. Bei der DNA vom Juni 2013 könne man allein aufgrund des

Profils nicht sagen, ob es ein Direktkontakt oder eine Übertragung über einen Handschuh

gegeben habe. Einen Sekundärtransfer könne sie nicht ausschliessen, wenn der Hand-

schuh irgendwann einmal Kontakt mit der Körperoberfläche von Herrn A___ gehabt habe,

es zudem einen Kontakt mit jemand anderem gegeben habe und er dann rund drei

Monate im Handschuhfach versteckt gewesen sei, ohne dass es andere Bewegungen im

Fach gegeben habe (act. 48/2, S. 4). Bei nicht optimaler Lagerung müsse man davon

ausgehen, dass die DNA zerstört werde. Wenn der Handschuh zusätzlich Kontakt mit

anderen Personen gehabt habe, müsste auch zusätzliche DNA zu finden sein. Dann

müsste das Profil dieser Person zumindest nachweisbar sein. Ein solches habe man aber

nicht gefunden, sondern nur ein Mischprofil. Bei der Spur welche am 14. Januar 2013

gefunden worden sei, sei das Profil recht kräftig ausgebildet. Es sei relativ viel DNA, was

darauf hindeuten könnte, dass sie durch direkten Kontakt mit unbedeckter Haut zustande

gekommen sei. Allerdings sei es immer die Frage, was auf dem Handschuh drauf gewe-

sen sei oder eben nicht (act. 48/2, S. 5).

1.4.7 Aus der Stellungnahme der Sankt Galler Stadtwerke vom 30. März 2015 geht hervor (act.

B 12), dass die Multergasse im Bereich zwischen dem Bärenplatz und dem Toggenburg-

gässlein während der ganzen Nacht durchgehend gleichmässig ausgeleuchtet ist, dies an

allen Wochentagen und auch in der Weihnachtszeit.

Seite 18

Die Polizeibeamtin, welche wegen dem Vorfall vom 22. Dezember 2012 ausgerückt war,

hielt in ihrem Bericht vom 31. März 2015 fest (act. B 15/1), die Multergasse sei beleuchtet

gewesen. Die Auskunftsperson, welche den Täter mit der Ladenkasse habe flüchten

sehen, habe sich beim Bärenplatz, gemäss Stadtplan also mindestens 30 Meter vom Tat-

ort entfernt, aufgehalten. Es sei fraglich, ob man auf diese Distanz die Hautfarbe einer

flüchtenden Person mit Sicherheit erkennen könne. Zumal der Täter durch das Toggen-

burggässlein in Richtung Schmidgasse geflüchtet sei. Das bedeute nämlich, dass die

Auskunftsperson lediglich das Seitenprofil resp. die Rückansicht des Täters habe erken-

nen können.

1.5 Dem Beschuldigten werden zwei ähnlich gelagerte Einbruchdiebstähle vorgeworfen. Die

rechtlichen Grundlagen sind bei beiden Vorfällen dieselben.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO besagt, dass die

Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern

aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als

bewiesen ansehen oder nicht1. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt es weder

auf die Zahl der für oder gegen ein bestimmtes Beweisergebnis sprechenden Beweismit-

tel an, noch kommt bestimmten Arten von Beweismitteln ein Vorrang resp. ein Überge-

wicht gegenüber anderen Arten von Beweismitteln zu. Weder hat der Personalbeweis

Vorrang vor dem Sachbeweis, noch umgekehrt. Entscheidend ist allein der Beweiswert

der konkret vorhandenen Beweismittel, beim Personalbeweis also die Glaubwürdigkeit

der Person - und vor allem - die Glaubhaftigkeit der Angaben, welche diese Person

gemacht hat2. Verletzt ist der Grundsatz der freien Beweiswürdigung dann, wenn der

Richter sich auf schematische Regeln stützt, was dann der Fall ist, wenn er nicht mehr auf

die innere Autorität des konkreten Beweismittels abstellt, sondern beispielsweise Aus-

sagen von Angehörigen generell keinen bzw. einen geringen Beweiswert beimisst3. Sind

die Strafbehörden von jeder positiven oder negativen Beweisregel entbunden, werden sie

damit auf ihr eigenes Urteilsvermögen zurückgeworfen: Nach dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung sollen sie einzig nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewis-

senhafter Prüfung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten oder

nicht4. Die richterliche Überzeugung lässt sich inhaltlich in eine subjektive und eine objek-

tive Komponente aufgliedern. Als gefühlsmässige Empfindung verlangt sie nach persön-

1 BGE 133 I 33 E. 2.1 2 Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2014, N. 27 zu Art. 10 3 Wolfgang Wohlers, a.a.O., N. 28 zu Art. 10; Thomas Hofer, Basler Kommentar, StPO, Basel 2014,

N. 54 ff. zu Art. 10 4 Thomas Hofer, a.a.O., N. 58 zu Art. 10; Wolfgang Wohlers, a.a.O., N. 31 zu Art. 10 mit weiteren

Hinweisen

Seite 19

licher Gewissheit, dass sich ein Sachverhalt so und nicht anders zugetragen hat. Eine

blosse Vermutung oder ein Verdacht reichen hierfür nicht aus. Die Gewissheit ist jedoch

nicht Ausfluss gefühlsmässigen Empfindens, sondern beruht auf rationaler Erkenntnis.

Überzeugt zeigen darf sich das Gericht nur, wenn es jeden vernünftigen Zweifel aus-

schliessen kann. Die Überzeugung muss mit anderen Worten durch gewissenhaft festge-

stellte Tatsachen und logische Schlussfolgerungen begründet sein; dadurch wird die

Herleitung des Beweisergebnisses objektiv nachvollziehbar5.

1.6 Nach Auffassung des Obergerichts spricht lediglich eine Tatsache gegen die Täterschaft

des Beschuldigten; das aber nur auf den ersten Blick:

Zunächst ist der Verteidigung beizupflichten, dass A___ in der Tat kein „Mulattentyp“ mit

dunkler Hautfarbe ist. So beschrieb der Tatzeuge M___ nämlich den mit der

Registrierkasse wegrennenden Täter (Dossier B, act. 1.5).

Die Abklärungen des Obergerichts haben ergeben, dass die Multergasse zur Tatzeit

beleuchtet war (act. B 12 und B 15/1). Zu beachten ist jedoch, dass der Täter - ebenfalls

gemäss den Angaben des Tatzeugen - eine dunkle Jacke und eine ebensolche Mütze

trug und sich rennend vom Tatort und vom Beobachtungspunkt des Tatzeugen weg

bewegte. Zudem hielt der Zeuge sich nicht direkt beim Tatort, sondern in rund 30 Metern

Entfernung davon auf und sah den davon rennenden Täter lediglich von Hinten oder

eventuell von der Seite. Nach Auffassung des Obergerichts ist die Beschreibung des

Täters als „Mulattentyp“ mit dunkler Hautfarbe deshalb mit Vorsicht zu geniessen. Auf-

grund der geschilderten Ausgangslage ist es nämlich fraglich, ob der Tatzeuge die Haut-

farbe trotz der Strassenbeleuchtung überhaupt erkennen konnte. Zumal diese Wahrneh-

mung auch durch Schattenwurf entstanden sein könnte. Kommt hinzu, dass sich gemäss

den Angaben von M___ alles sehr schnell abspielte und nicht erstellt ist, ob die Tat nicht

in Mittäterschaft begangen worden ist.

Genau betrachtet vermag die Aussage von M___ den Beschuldigten also nicht

entscheidend zu entlasten.

Folgende Umstände passen zwar durchaus zu einer Täterschaft von A___, sind nach

Meinung des Obergerichts aber keine zentralen Indizien:

5 Thomas Hofer, a.a.O., N. 61 zu Art. 10; Wolfgang Wohlers, a.a.O., N. 31 zu Art. 10; Urteil des

Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E 5.5

Seite 20

- Wie das Kantonsgericht zu Recht erwähnte, trifft es zu, dass A___ bereits bei

früheren Einbrüchen jeweils ins Objekt gelangte, indem er Fenster und Türen ein-

schlug (vgl. etwa S. 80, 82, 90, 92, 95, 100 und 103 des Urteils des Kantonsgerichts

vom 19. November 2012, K1S 12 1). Dies ist allerdings ein gängiges „Muster“ bei

Einbruchdiebstählen und deshalb kein gewichtiges Indiz für die Täterschaft von A___.

- Dasselbe gilt nach Ansicht des Obergerichts für die Überlegung des Kantonsgerichts,

welches das Motiv für die Taten mit finanziellen Engpässen gegen Ende des Monats

zu erklären versucht (act. B 2, E. 2.2.2, S. 13 f.). Das ist zwar eine mögliche Erklä-

rung, die angesichts des guten Verdienstes und der sicheren Arbeitsstelle des

Beschuldigten bei seinem Grossvater aber ebenfalls nicht besonders stichhaltig ist.

- Schliesslich besagt der Umstand, dass A___ frühere Einbruchdiebstähle jeweils

zugab, für sich nichts. Abgesehen vom drohenden Widerruf der teilbedingten Strafe,

welche das Obergericht am 9. Dezember 2013 ausgefällt hat, hatte ein Ein-

bruchdiebstahl mehr oder weniger im Prozess, welcher am 19. November 2012 durch

das Kantonsgericht und am 9. Dezember 2013 durch das Obergericht beurteilt wurde,

angesichts der Vielzahl von Delikten in der Tat keine grosse Auswirkung auf das

Strafmass. Das ist im vorliegenden Verfahren, wo es einzig um zwei Einbruchdieb-

stähle und die Hinderung einer Amtshandlung geht, natürlich anders.

Für eine Täterschaft von A___ sprechen nach Auffassung des Obergerichts jedoch die

nachfolgenden Gegebenheiten:

- Ein sehr starkes Indiz ist sicher der Umstand, dass der Beschuldigte sich am

22. Dezember 2012 exakt zur Zeit des Einbruchs in St. Gallen in unmittelbarer Nähe

zum Tatort aufgehalten hat, nachdem er den Nachtclub „Box“ verlassen hatte. Er sei

durch die Multergasse gegangen und habe dort die Polizei gesehen (Dossier B, act.

1.11, S. 4).

- Ein weiteres äusserst gewichtiges Indiz6 liegt in der Tatsache, dass die Täterschaft

bei beiden Einbruchdiebstählen mit Hilfe eines Steines eine Scheibe (einmal dieje-

nige der Ladentür, das andere Mal bei einem Fenster) eingeschlagen hat, um in die

betreffende Lokalität einzudringen und sich auf den sichergestellten Steinen beide

Male DNA-Spuren befanden, die dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten

(Dossier B, act. 1.1, 1.4, 11, 17.1, 17.4 und 27).

6 Christoph Fricker/Stefan Mäder, Basler Kommentar, StPO, Basel 2014, N. 24 ff. vor Art. 255

Seite 21

Zu seiner Entlastung liess A___ im Wesentlichen ausführen, dass zwei Kollegen,

mit denen er Streit habe, ihm die Taten eventuell unterjubeln wollten und diese die

Einbruchdiebstähle mit seinen Handschuhen und der darauf befindlichen DNA

begangen hätten. Diesen Verdacht äusserte der Beschuldigte auch anlässlich der

Berufungsverhandlung (act. B 42, S. 3 f.). In Würdigung sämtlicher Umstände und

Aussagen erachtet das Obergericht die Möglichkeit, dass der Sachverhalt sich so

zugetragen hat, höchstens als theoretisch denkbar, praktisch gesehen aber als

äusserst unwahrscheinlich. Die vom Beschuldigten behauptete Sachverhalts-

variante würde nämlich voraussetzen, dass G___ und/oder H___ erstens tatsächlich

die Handschuhe von A___ behändigt, diese zwischen dem Behändigen und den

Diebstählen DNA-technisch jeweils optimal gelagert (d.h. im Dunkeln, bei

Raumtemperatur, trocken und ohne Kontakt zu anderen Gegenständen) und

anschliessend bei den Einbruchdiebstählen so verwendet hätten, dass ihre eigene

DNA keine Spuren hinterlässt. Das Letztere ist nur denkbar, wenn sie die

Handschuhe des Beschuldigten selbst nur mit Handschuhen angefasst hätten. Um

alle diese Bedingungen zu erfüllen, hätten die „Handschuh-Diebe“ nebst einem

umfassenden Wissen über DNA-Spuren auch grosse Geschicklichkeit an den Tag

legen müssen. Dass diese Sachverhaltsvariante nicht realistisch ist, ergibt sich

allerdings schon aus dem Umstand, dass die Handschuhe dem Beschuldigten

angeblich aus dem Briefkasten oder der Garage gestohlen wurden oder er sie im

Handschuhfach des Wagens von G___ vergessen haben will. Bei allen diesen

Varianten wären die Handschuhe beim Lagern oder spätestens beim

Herausnehmen aber mit anderen Gegenständen und Licht in Kontakt gekommen,

was die DNA-Spuren unweigerlich beeinträchtigt oder gar zerstört hätte, wie die

Expertin Dr. med. Ursula Germann vom IRM SG anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung schlüssig darlegte (act. 48/2, S. 3 ff.).

- Wie die Vorinstanz zu Recht betont (act. B 2, E. 2.2.2, S. 12), spricht auch das Aus-

sageverhalten gegen den Beschuldigten. Nach dem ersten Vorfall im Dezember

2012 erwähnte er die ihm angeblich abhanden gekommenen Handschuhe noch mit

keinem Wort, sondern versuchte den DNA-Fund vielmehr damit zu erklären, dass er

auf dem Bau halt ab und zu mit Steinen in Berührung komme. Wobei offen blieb,

wie ein vom Beschuldigten auf einer Baustelle berührter Stein an den Tatort gelangt

sein soll. Erst im August 2013, also nach dem zweiten DNA-Fund, erwähnte er

erstmals, ihm seien vor rund einem halben Jahr Handschuhe abhandengekommen

(Dossier B, act. 17/2, S. 3 und 48/1, S. 4). Dies müsste also im Februar oder März

2013 passiert sein. Wenn die Handschuhe aber erst im Jahr 2013 weggekommen

sind, dann kommt ein sogenannter Sekundärtransfer seiner DNA von den angeblich

abhanden gekommenen Handschuhen beim Vorfall vom Dezember 2012 von vor-

Seite 22

neherein nicht in Frage, da dieser Einbruch zu einem Zeitpunkt geschah, als sich

die Handschuhe noch in seinem Besitz befunden hatten. Heute an Schranken relati-

vierte A___ seine früheren Aussagen zwar, indem er erklärte, er könne nicht genau

sagen, wann die Handschuhe weggekommen seien (act. B 42, S. 4 f.).

Sehr widersprüchlich sind auch die Varianten, die der Beschuldigte ins Spiel

brachte, wie die Handschuhe ihm abhandengekommen sein könnten. In der ersten

Aussage am 8. August 2013 äusserte er den Verdacht, dass G___ und H___ diese

gestohlen haben könnten (Dossier B, act. 17.2, S. 3). Vor dem Kantonsgericht

meinte er, ihm seien einmal Handschuhe durch einen G___ aus Herisau

abgenommen worden. „Abgenommen worden“ seien ihm die Handschuhe in dem

Sinne, als er auch schon mit G___ in dessen Auto mitgefahren sei und dort ein Paar

schwarze Handschuhe habe liegen lassen. … Er habe einmal etwas am Motor des

Autos von G___ gemacht. Die Handschuhe habe er benützt, um keine schwarzen

Hände zu bekommen. Eventuell habe er die Handschuhe dort liegen lassen (act.

48/1, S. 4 f.). Etwas später in der gleichen Einvernahme relativierte er seine soeben

gemachten Aussagen wieder und sagte, er wisse nicht, wer sie genommen habe.

Der Kollege sei eigentlich nicht so. Entweder seien die Handschuhe aus dem Auto

oder der Wohnung gestohlen worden (act. 48/1, S. 4 f.). Vor dem Obergericht

äusserte er dann wieder den Verdacht, die Handschuhe seien ihm gestohlen

worden und zwar aus einem Schrank in der Garage resp. dem Briefkasten (act. B

42, S. 4 f.).

Auch wenn dem Beschuldigen zuzubilligen ist, dass es unter Umständen schwierig

ist, den Zeitpunkt für das Verschwinden einer Sache festzulegen, erwecken die zum

Teil abenteuerlichen Erklärungsversuche eher den Eindruck von Schutzbehauptun-

gen, die mit der Realität wenig oder gar nichts zu tun haben und das Vorhandensein

der DNA-Spuren von A___ auf den Tatwerkzeugen nicht plausibel erklären könnten.

Aufgrund der Würdigung der gesamten Umstände bestehen für das Obergericht keine

vernünftigen Zweifel daran, dass A___ in der Nacht vom 21. auf den 22. Dezember 2012

den Einbruchdiebstahl in das Ladenlokal der I___ AG in St. Gallen und am 22./23. Juni

2015 denjenigen in das Schuhhaus F___ in Herisau begangen hat.

2. Einbruchdiebstähle vom 22. Dezember 2012 resp. 2 2./23. Juni 2013 -

rechtliche Beurteilung

2.1 Rechtliche Grundlagen

Seite 23

Sachbeschädigung

Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht

besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). In objektiver Hinsicht

setzt Art. 144 Abs. 1 StGB das Vorliegen einer fremden Sache sowie deren Beschädi-

gung, Zerstörung oder Unbrauchbarmachung voraus. Tatobjekt kann eine bewegliche

oder unbewegliche Sache sein7. Fremd ist eine Sache dann, wenn sie nicht im Eigentum

des Täters steht8. Tathandlung ist das Beschädigen, Zerstören oder Unbrauchbarmachen

der Sache9. Darüber hinaus wird das Vorliegen eines rechtzeitigen Strafantrages voraus-

gesetzt (Art. 144 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist (Eventual-) Vorsatz erforder-

lich10.

Hausfriedensbruch

Gemäss Art. 186 StGB wird, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine

Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu

einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz

unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfer-

nen, darin verweilt, auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

bestraft.

Art. 186 StGB verlangt zunächst das Vorliegen eines gültigen Strafantrages im Sinne von

Art. 30 ff. StGB. Weiter ist das Eindringen in ein geschütztes Objekt Tatbestandsvoraus-

setzung. Das Gesetz nennt als solche das Haus, eine Wohnung, einen abgeschlossenen

Raum eines Hauses oder einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten

Platz, Hof oder Garten oder einen Werkplatz. Der Täter muss ferner gegen den Willen des

Berechtigten in das geschützte Objekt eindringen. Die Art und Weise des Eindringens

(heimlich, offen, gewaltsam) spielt dabei keine Rolle11. Im privaten Bereich gilt, dass der

Wille des Berechtigten, wonach jemand in einen bestimmten Raum nicht eindringen soll,

nicht ausdrücklich erklärt zu werden braucht, sondern sich auch aus den Umständen

ergeben kann12. Ein abgeschlossener Raum braucht nicht verschlossen zu sein, die Tür

kann sogar offen stehen13. In Bezug auf den Hausfriedensbruch ist Vorsatz bzw.

Eventualvorsatz erforderlich und zwar dahingehend, dass sich der Täter darüber bewusst

7 Philippe Weissenberger, Basler Kommentar, StGB II, Basel 2013, N. 3 ff. zu Art. 144 8 BGE 115 IV 26 E. 2a 9 Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 20 zu Art. 144 10 Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 81 zu Art. 144 11 Vera Delnon/Bernhard Rüdy, Basler Kommentar, StGB II, Basel 2013, N. 22 f. zu Art. 186 12 Andreas Donatsch, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], kommentierte Textausgabe orell

füssli, Zürich 2010, N. 12 zu Art. 186 13 Stefan Trechsel/Thomas Fingerhuth, Praxiskommentar StGB, Zürich/St. Gallen 2013, N. 3 zu Art.

186

Seite 24

ist, dass das Eindringen gegen den Willen des Berechtigten erfolgt und unrechtmässig

ist14.

Diebstahl

Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur

Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, mit

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Tatobjekt ist eine fremde

bewegliche Sache, also ein körperlicher Gegenstand im Sinne von Art. 713 ZGB. Fremd

ist eine Sache dann, wenn sie weder im Alleineigentum des Täters steht noch herrenlos

ist15. Die Wegnahme ist Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams16. Die

Aneignung wiederum ist die Verschiebung des Eigentums und bedeutet, dass der Täter

die fremde Sache wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt bzw. dass er wie

ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne jedoch diese Eigenschaft zu haben17. Der

Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen, d.h. insbesondere

auf die Fremdheit der Sache sowie den Bruch fremden und die Begründung neuen

Gewahrsams18. Neben dem Vorsatz muss beim Täter auch eine Aneignungsabsicht vor-

handen sein. Das eigentliche Handlungsziel des Täters muss auf die Aneignung gerichtet

sein19. Schliesslich muss noch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vorliegen20.

2.2 Einbruchdiebstahl in St. Gallen vom 22. Dezember 2012

In St. Gallen hat der Beschuldigte beim Einbruch einen Schaden von knapp

CHF 14‘000.00 verursacht, wobei der reine Sachschaden abzüglich des Deliktsgutes rund

CHF 13‘500.00 ausmacht (act. 33/1-14). Demnach hat A___ den objektiven Tatbestand

der Sachbeschädigung erfüllt. Wenn jemand einen Stein gegen eine Scheibe wirft, hat er

die direkte Absicht, die Scheibe zu zerstören. Demnach ist auch der subjektive

Tatbestand durch Vorsatz erfüllt. Ein fristgerechter Strafantrag liegt vor (Dossier B, act.

1.2).

Nachdem er sich erst durch eine Sachbeschädigung Zutritt zum verschlossenen Laden-

lokal der I___ AG verschaffte, hat der Beschuldigte das Geschäft gegen deren Willen

betreten, was ihm zweifellos bewusst und auch seine Absicht war. Demnach ist der

Tatbestand des Hausfriedensbruchs sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht

erfüllt. Ein rechtzeitiger Strafantrag wurde gestellt (Dossier B, act. 1.2).

14 Andreas Donatsch, a.a.O., N. 18 zu Art. 186

15 Stefan Trechsel/Dean Crameri, Praxiskommentar StGB, Zürich/St. Gallen 2013, N. 4 vor Art. 137 16 Stefan Trechsel/Dean Crameri, a.a.O., N. 3 zu Art. 139 17 Stefan Trechsel/Dean Crameri, a.a.O., N. 6 vor Art. 137 18 Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo; Basler Kommentar, StGB II, Basel 2013, N. 67 zu Art. 139 19 Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, a.a.O., N. 69 f. zu Art. 139 20 Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, a.a.O., N. 74 zu Art. 139

Seite 25

Im Ladenlokal behändigte der Beschuldigte - allein oder zusammen mit einem Mittäter -

die Registrierkasse. Es handelt sich dabei um eine fremde bewegliche Sache, die er mit

sich nahm, als er das Ladenlokal verliess. Damit hat er den Gewahrsam des Ladenin-

habers an dieser Registrierkasse gebrochen. Er entnahm der Kasse später in Bereiche-

rungsabsicht Bargeld im Betrag von rund CHF 500.00. Die Kasse und Kleingeld im Betrag

von CHF 78.90 liess er in einem Innenhof zurück.

2.3 Einbruchdiebstahl vom 22./23. Juni 2013 in Herisau

Wie bereits unter Ziffer 1.6 eingehend dargelegt, hat das Gericht keinen vernünftigen

Zweifel daran, dass auch bei diesem Einbruch der Beschuldigte die Fensterscheibe ein-

geschlagen und anschliessend das Ladenlokal betreten hat. Indem er somit fremdes

Eigentum beschädigte, hat er sich der Sachbeschädigung schuldig gemacht. Ein rechtzei-

tiger Strafantrag des Privatklägers 1 liegt vor (Dossier B, act.17.3).

Verwischte Spuren auf einem Polstermöbel im Ladenlokal belegen, dass der Täter unbe-

rechtigterweise in das Ladenlokal eingedrungen ist. Er hat damit den objektiven und sub-

jektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. Ein Strafantrag wurde rechtzeitig ein-

gereicht (Dossier B, act. 17.3).

Schliesslich hat der Beschuldigte mit diesem Tatvorgehen den Tatbestand des Diebstahl-

versuchs erfüllt (Art. 139 Ziff. 1 i.V. mit Art. 22 StGB). Er hat die Liegenschaft zweifellos

auf der Suche nach geeignetem Diebesgut betreten. Er scheint aber nicht fündig gewor-

den oder allenfalls auch gestört worden zu sein, so dass er unverrichteter Dinge wieder

ging. Damit ist der Erfolg nicht eingetreten, so dass lediglich ein Diebstahlsversuch vor-

liegt, wofür ein Schuldspruch zu ergehen hat.

2.4 Demnach ist A___ wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfrie-

densbruchs, Diebstahls sowie Diebstahlsversuchs schuldig zu sprechen.

3. Hinderung einer Amtshandlung

3.1 Am Freitag, 26. Juli 2013, wurde A___ um ca. 20.00 Uhr am Bahnhof Herisau durch zwei

Beamte der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden einer Kontrolle unterzogen. Weil er

sich lediglich mittels seiner EC-Maestro Bankkarte ausweisen konnte, wurde er

Seite 26

angewiesen, mit auf den Polizeiposten zu kommen, worauf er unvermittelt zu Fuss die

Flucht ergriff (Dossier B, act. 19.1).

Der Beschuldigte bestreitet zwar nicht geflüchtet zu sein, stellt sich jedoch auf den Stand-

punkt, er habe sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden (Dossier B, act. 21, S. 2).

3.2 Das Kantonsgericht hat erwogen (act. B 2, E. 3.3, S. 19 f.), A___ habe den objektiven

Tatbestand der Amtshinderung erfüllt, indem er sich durch Flucht der Kontrolle durch die

Polizeibeamten entzogen habe. Dass der Beschuldigte sich bereits am folgenden Montag

um Klärung der Angelegenheit bemüht habe, ändere daran nichts. Die Staatsanwaltschaft

mache geltend, dass der Beschuldigte für „weitere Abklärungen“ habe mitkommen

müssen, während der Beschuldigte die Sache an Schranken so dargestellt habe, die

Beamten hätten fälschlicherweise behauptet, es seien noch Rechnungen offen. Dabei

übersehe A___, dass es unbeachtlich sei, ob die konkrete Anordnung, der er Folge hätte

leisten müssen, angezeigt gewesen sei oder nicht, solange der Beamte grundsätzlich für

die in Frage stehende Handlung zuständig war. Gemäss Art. 215 StPO sei die Polizei

gegenüber jedermann berechtigt, eine Anhaltung vorzunehmen und die betreffende

Person zumindest vorübergehend auf den Polizeiposten zu verbringen, wenn dies im

Interesse der Aufklärung einer Straftat liege. Der Beschuldigte sei gesucht worden, weil

nach dem Einbruch in Herisau vom 22./23. Juni 2013 seine DNA auf dem Tatwerkzeug

gefunden worden sei. Die Anhaltung habe damit der Aufklärung einer Straftat gedient. Vor

dem Hintergrund seiner reichen deliktischen „Laufbahn“ und seiner Erfahrung im Umgang

mit Strafverfolgungsbehörden habe A___ nicht ernsthaft daran zweifeln können, dass es

der Polizei erlaubt gewesen sei, ihn auf den Posten mitzunehmen. Damit sei das

Vorliegen eines Sachverhaltsirrtums ausgeschlossen, zumal das eigentliche Motiv

ohnehin darin bestanden habe, zu verhindern, das Wochenende in Untersuchungshaft

verbringen zu müssen. Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung sei somit auch

in subjektiver Hinsicht erfüllt, so dass ein Schuldspruch ergehe.

3.3 Mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 rügte der Verteidiger des Beschuldigten (Dossier B,

act. 21), im Polizeirapport stehe, dass der Polizeibeamte A___ eröffnet habe, dass er

zwecks weiterer Abklärungen auf den Polizeiposten kommen müsse. In der Befragung

vom 15. August 2013 finde sich der abweichende Vorwurf, man habe ihm vorgehalten, er

sei ausgeschrieben und müsse zum Zwecke weiterer Abklärungen mitkommen. Es gehe

natürlich nicht an, dass der Sachverhalt gemäss Polizeirapport in einer Einvernahme

abweichend dargestellt werde. Sein Mandant habe geglaubt, dass eine Verhaftung

rechtswidrig wäre und habe sich deshalb in einem den Vorsatz ausschliessenden

Seite 27

Sachverhaltsirrtum befunden. Im Übrigen sei beim vorliegenden Sachverhalt ein Verzicht

auf Strafverfolgung nach Art. 8 Abs. 2 StPO angezeigt, nachdem der Beschuldigte sich

schon am nächsten Werktag um einen Einvernahmetermin bemüht habe.

3.4 Die Staatsanwaltschaft brachte vor (act. 30, S. 6 f.), der Beschuldigte habe Beamte an

einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse lag, gehindert, indem er den deutlich

zu verstehenden Anweisungen am 26. Juli 2013 keine Folge leistete, sondern unvermittelt

die Flucht ergriff und sich davon machte. Dadurch habe er sich wegen Hinderung einer

Amtshandlung nach Art. 286 StGB schuldig gemacht.

3.5 Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Verteidiger des Beschuldigten im

Wesentlichen geltend (act. B 37, S. 2 f.), soweit die Vorinstanz ausführe, dieser habe auf-

grund seiner reichen deliktischen Laufbahn und seiner Erfahrung im Umgang mit Straf-

verfolgungsbehörden nicht ernsthaft an der Befugnis der Polizei zweifeln können, sei fest-

zustellen, dass sie das Pferd falsch herum aufgezäumt habe. Massgebend seien nicht die

- allfälligen - Kenntnisse des Beschuldigten über die StPO, sondern das Wissen der Poli-

zeibeamten über den Beschuldigten. Diesbezüglich sei unklar geblieben, ob die Polizei-

beamten im Zeitpunkt der Anhaltung Kenntnis von der Ausschreibung hatten oder nur die

Personalien überprüfen wollten. Zugunsten des Beschuldigten sei davon auszugehen,

dass den kontrollierenden Polizeibeamten die Ausschreibung nicht bekannt gewesen sei.

Ein akutes Verbrechen, welches der Aufklärung bedurft hätte, sei nicht auszumachen.

Nach Art. 8 StPO würden Staatsanwaltschaft und Gerichte von einer Strafverfolgung

absehen, wenn das Bundesrecht es vorsehe, namentlich unter den Voraussetzungen

gemäss Art. 52 ff. StPO (recte StGB; Anm. der Unterzeichneten). Obwohl er auf diese

rechtliche Möglichkeit hingewiesen habe, habe die Vorinstanz sich damit nicht auseinan-

dergesetzt. Tatsache sei jedoch, dass sich der Beschuldigte sofort bei ihm gemeldet und

er am nächsten Werktag einen Einvernahmetermin vereinbart habe, zu welchem A___

auch erschienen sei. Ihm erscheine die Schuld gering und die Tatfolgen als nicht

vorhanden. Deshalb beantrage er einen Freispruch resp. die Einstellung des Verfahrens.

3.6 Anlässlich der Befragung in der Berufungsverhandlung gab A___ zu Protokoll (act. B 42,

S. 5), er gebe zu, davongelaufen zu sein. Das sei nur passiert, weil StA B___ ihn

ausgeschrieben habe. Er habe ja eine Adresse und eine Wohnung gehabt. Einer

schriftlichen Aufforderung hätte er Folge geleistet. Der Polizist habe gesagt, er sei ausge-

schrieben und müsse mitkommen. Als er gefragt habe wieso, habe man ihm mitgeteilt, es

sei wegen unbezahlten Rechnungen. Weil er sich sicher gewesen sei, dass er seine

Seite 28

Rechnungen beglichen und keine Lust auf ein Wochenende in Gmünden gehabt habe, sei

er weggerannt.

3.7 Aufgrund des DNA-Hit’s beim Einbruchdiebstahl ins Schuhhaus F___ in Herisau wurde

A___ am 10. Juli 2013 durch die Staatsanwaltschaft zur Fahndung ausgeschrieben

(Dossier B, act. 17.5).

Im Rapport vom 21. August 2013 wird festgehalten (Dossier B, act. 19.1), dass sich die

Polizeibeamten aufgrund einer eventuell noch bestehenden Ausschreibung zur Kontrolle

von A___ und L___ entschlossen hätten. Die Überprüfung der Personalien habe ergeben,

dass A___ zur Verhaftung ausgeschrieben war. Als Wm N___ ihm eröffnet habe, er

müsse zwecks weiterer Abklärungen auf den Polizeiposten mitkommen, habe er

unvermittelt die Flucht ergriffen.

Anlässlich der Befragung durch die Polizei verweigerte A___ am 15. August 2013

Aussagen zur Sache (Dossier B, act. 19.2).

3.8 Mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer

Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefug-

nisse liegt (Art. 286 StGB).

Nach Art. 215 Abs. 1 StPO kann die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine

Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um:

a. ihre Identität festzustellen; b. sie kurz zu befragen; c. abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat; d. abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam

befinden, gefahndet wird.

Bei Art. 286 StGB handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Dabei genügt es, wenn die

Ausführung der Amtshandlung erschwert, verzögert oder behindert wird21. Hinderung

bedeutet, dass der Handlung Widerstand entgegengesetzt wird. Nicht erforderlich ist,

dass die Handlung überhaupt nicht vorgenommen werden kann; es genügt, dass sie ver-

zögert oder erschwert wird22. Nach der Lehre23 kann jemand nicht nach Art. 286 StGB

21 Stefan Flachsmann, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], kommentierte Textausgabe orell

füssli, Zürich 2010, S. 490 22 Stefan Flachsmann, a.a.O., N. 6 zu Art. 286 mit weiteren Hinweisen 23 Stefan Trechsel/Hans Vest, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen

2013, N. 4 zu Art. 286, und Stephan Heimgartner, Basler Kommentar, StGB II, Basel 2013; N. 13 zu Art. 286

Seite 29

bestraft werden, der sich der Verhaftung durch Flucht entzieht. Wenn es nur um eine

Befragung geht, fügt die Flucht der Aussageverweigerung = Unterlassung kein weiteres

wesentliches Element hinzu. Das Bundesgericht24 sieht durch Art. 305 und Art. 286 StGB

demgegenüber verschiedene Rechtsgüter geschützt. Immerhin wird verlangt, dass eine

hinreichend konkrete Kontrolle bevorsteht bzw. bereits im Gange ist. Straflos bleibt, wer

einer Amtshandlung nur zuvorkommt25.

Das Obergericht schliesst sich der überzeugenden Praxis des Bundesgerichts an. Hier

war die Amtshandlung bereits im Gange, indem die Polizeibeamten A___ und seinen

Bruder L___ aufforderten, sich auszuweisen und die Genannten dazu nicht in der Lage

waren (Dossier B, act. 19.1).

Die von Art. 286 StGB geschützte Amtshandlung muss innerhalb der Amtsbefugnisse lie-

gen, d.h. die Behörde oder der Beamte muss für die Handlung zuständig sein. Trifft dies

zu, so hat sich der von der Verfügung Betroffene ihr zu unterziehen, gleichgültig, ob die

Anordnung rechtmässig ist oder nicht, sofern die Rechtswidrigkeit nicht offenkundig ist26.

Gemäss der Praxis des Bundesgerichts27 ist die Anordnung einer Amtshandlung nur dann

unbeachtlich, wenn diese nichtig ist. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab Verfahrens- und

Formfehler - namentlich Unzuständigkeit - in Betracht, kaum je aber inhaltliche Mängel.

Die Staatsanwaltschaft kann eine Person, deren Aufenthalt unbekannt und deren

Anwesenheit im Verfahren erforderlich ist, zur Ermittlung des Aufenthaltsortes ausschrei-

ben. In dringenden Fällen kann die Polizei eine Ausschreibung von sich aus veranlassen

(Art. 210 Abs. 1 StPO). Eine beschuldigte Person kann zur Verhaftung und Zuführung

ausgeschrieben werden, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdäch-

tigt wird und Haftgründe zu vermuten sind (Art. 210 Abs. 2 StPO).

Art. 210 StPO regelt die Grundsätze der Ausschreibung. Abs. 1 der Bestimmung kommt in

casu nicht in Frage, da A___ im Zeitpunkt der Anhaltung einen festen Wohnsitz hatte.

Aufgrund der DNA-Spuren auf dem Stein war der Beschuldigte jedoch dringend tat-

verdächtig für den Einbruchdiebstahl ins Schuhhaus F___ in Herisau. Als Haftgrund

kommt insbesondere Kollusionsgefahr in Frage. Die Staatsanwaltschaft war ohne weite-

res zum Erlass der Ausschreibung zuständig und hatte auch einen konkreten Anlass

dafür. Ob der Haftbefehl angebracht war oder nicht, spielt nach dem oben Ausgeführten

keine Rolle, da sicher keine offensichtliche Rechtswidrigkeit vorliegt.

24 BGE 133 IV 97 E. 6.2 und 6.3; 124 IV 127 E. 3 lit. b; Urteil Bundesgericht 6B_115/2008 E. 4.3.1 25 BGE 133 IV 106 E. 6.2.3 26 Stefan Flachsmann, a.a.O., N. 4 zu Art. 286 mit weiteren Hinweisen 27 Urteil BGer 6B_393/2008 vom 8. November 2008 E. 2.1

Seite 30

Auch die Einwände des Verteidigers des Angeklagten überzeugen nicht (vgl. Dossier B,

act. 21 und Plädoyer an Schranken, act. B 37, S. 3). Zum einen ist auch im Rapport vom

21. August 2013 bereits von einer eventuellen Ausschreibung die Rede (Dossier B, act.

19.1) und es besteht somit keine abweichende Darstellung des Sachverhaltes im Einver-

nahmeprotokoll. Zum andern hat der Beschuldigte an Schranken bestätigt, dass die Poli-

zeibeamten ihn unter Hinweis auf die Ausschreibung angehalten und kontrolliert hatten

(act. B 42, S. 5).

A___ hat den objektiven Tatbestand von Art. 286 StGB demnach erfüllt.

In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 286 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt.

Wer irrtümlich annimmt, dass ein Beamter zur Vornahme einer bestimmten Handlung

nicht befugt sei, d.h. einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, macht sich dadurch, dass er ihn

daran hindert, nicht nach Art. 286 StGB strafbar28.

Der Beschuldigte hat sich der Kontrolle durch die Polizeibeamten bewusst durch Flucht

entzogen, weil er der drohenden Verhaftung und einem Wochenende in der Strafanstalt

„Gmünden“ entgehen wollte. Er handelte also vorsätzlich.

Nach Auffassung des Obergerichts sind Schuld und Tatfolgen bei der Hinderung der

Amtshandlung keineswegs gering. Denn der Beschuldigte wollte klarerweise einer mög-

lichen Verhaftung zuvorkommen und verunmöglichte so eine zeitnahe Befragung bezüg-

lich des Einbruchdiebstahls vom 22./23. Juni 2013. Es kann also nicht gesagt werden,

dass das Verhalten von A___ im Quervergleich zu typischen, unter dieselbe

Gesetzesbestimmung fallende Taten insgesamt, als unerheblich erscheint und die Straf-

würdigkeit offensichtlich fehlt29. Ein Verzicht auf Strafverfolgung gemäss Art. 8 StPO er-

scheint demzufolge nicht als angebracht.

3.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz A___ nach Ansicht des Obergerichts zu Recht der

Hinderung einer Amtshandlung für schuldig gesprochen.

4. Strafzumessung

28 Stefan Flachsmann, a.a.O., N. 8 zu Art. 286; Stefan Trechsel/Hans Vest, a.a.O., N. 8 zu Art. 286 29 Markus Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, kommentierte Textausgabe orell füssli, Zürich

2010, S. 130

Seite 31

4.1 Die Vorinstanz hat erwogen (act. B 2, E. 4.2, S. 21 ff.), unter dem Aspekt der abstrakten

Strafandrohung sei die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat der Diebstahl vom

22. Dezember 2012. Art. 139 Abs. 1 StGB sehe dafür eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-

ren oder eine Geldstrafe vor. Die Schwere des Verschuldens bilde das zentrale Kriterium

bei der Zumessung der Strafe. In einem ersten Schritt sei die objektive Tatschwere zu

bestimmen. Diese richte sich nach dem Ausmass des Erfolges, der Art und Weise des

Vorgehens und der kriminellen Energie. Die erbeutete Deliktsumme belaufe sich gemäss

Anklageschrift auf CHF 2‘500.00. Gemäss Abrechnung der Privatklägerin 2 habe diese

letztlich aber nur CHF 451.05 betragen. Zu Gunsten des Beschuldigten sei von diesem

Betrag, d.h. einer geringfügigen Deliktssumme, auszugehen. Die an den Tag gelegte kri-

minelle Energie bewege sich in einem leichten bis mittelschweren Bereich, so dass eine

Freiheitsstrafe von zwei Monaten bzw. eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als Einsatz-

strafe angemessen erscheine.

Im Rahmen des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB seien die weiteren Delikte

straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte habe beim Einbruch vom

22. Dezember 2012 auch die Eingangstüre des Ladenlokals beschädigt, wobei ein Sach-

schaden von rund CHF 2‘000.00 entstanden sei. Die objektive Tatschwere sei als gering

einzustufen. Die Tat sei vorsätzlich begangen worden und es sei von einem mittelschwe-

ren subjektiven Tatverschulden auszugehen. Gesamthaft betrachtet, liege hinsichtlich der

Sachbeschädigung ein leichtes bis mittelschweres Verschulden vor. Das unerlaubte

Betreten des Ladenlokals sei verschuldensmässig als leicht bis mittelschwer zu bewerten.

Nachdem A___ die Tat vorsätzlich begangen habe, liege gesamthaft betrachtet ein

mittelschweres Verschulden vor.

Bei einem weiteren Einbruch in Herisau habe der Beschuldigte Sachschaden in Höhe von

rund CHF 500.00 verursacht, was einem leichten Verschulden entspreche. Da er die Tat

vorsätzlich begangen habe, scheine ein leichtes bis mittelschweres Gesamtverschulden

als angemessen. Der Hausfriedensbruch sei verschuldensmässig wiederum als mittel-

schwer zu taxieren. Weil der Beschuldigte es am 22./23. Juni 2013 bei einem Diebstahls-

versuch belassen habe und nichts habe mitgehen lassen, könne die subjektive Tat-

schwere als gering eingestuft werden.

Weiter sei die Amtshinderung gegenüber der Kantonspolizei zu berücksichtigen. A___

habe vorsätzlich die Flucht ergriffen, was keine leichtfertige Widersetzungshandlung mehr

darstelle. Zugute zu halten sei ihm höchstens, dass er sich am Montag mit der Polizei in

Verbindung gesetzt habe, was aber das mittelschwere subjektive Tatverschulden nicht

wesentlich zu reduzieren vermöge.

Der Strafrahmen für Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und Hausfriedensbruch

(Art. 186 StGB) bewege sich im Bereich einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder

einer Geldstrafe. Die Amtshinderung sei nach Art. 286 StGB mit einer Geldstrafe bis zu

30 Tagessätzen bedroht. Unter Berücksichtigung sämtlicher Nebendelikte sei die Einsatz-

Seite 32

strafe auf drei Monate Freiheitsstrafe oder 90 Tagessätze Geldstrafe angemessen zu

erhöhen.

Weiter seien sodann die täterbezogenen Strafzumessungsfaktoren zu berücksichtigen.

Leicht straferhöhend wirke sich beim Beschuldigten sein Vorleben aus. Sein Strafregister-

auszug habe im Urteilszeitpunkt nicht weniger als sechs teils einschlägige Verurteilungen

wegen diverser Delikte aufgewiesen, wobei bei immerhin fünf dieser Verurteilungen voll-

ziehbare (teilbedingte oder unbedingte) Freiheitsstrafen angeordnet worden seien und die

Verurteilung vom 19. November 2012 noch nicht einmal Beachtung gefunden habe. In

erheblichem Grad straferhöhend wirke sich der Umstand aus, dass der Beschuldigte

erneut während laufender Probezeit, sogar lediglich rund einen Monat nach der Verurtei-

lung vom 19. November 2012, erneut delinquiert habe. Nicht zu berücksichtigen seien

dagegen die kurz vor der Hauptverhandlung in St. Gallen neu erhobenen Vorwürfe gegen

den Beschuldigten. Es handle sich dabei um laufende Strafuntersuchungen, welche dem

Beschuldigten zufolge der Unschuldsvermutung nicht zum Nachteil gereichen dürften.

Was die persönlichen Verhältnisse angehe, sei der 27-jährige Beschuldigte gemäss den

Ausführungen seines Verteidigers in eher schwierigen familiären Verhältnissen aufge-

wachsen, was aber höchstens eine leichte Strafminderung rechtfertige. A___ habe im

Sommer 2011 seine Berufslehre erfolgreich beenden können und arbeite seither im

Gipsergeschäft seines Grossvaters D___. Aktuell erziele er ein ansehnliches

Bruttoeinkommen von CHF 5‘400.00 pro Monat. Im Umfang von CHF 15‘000.00 habe er

Schulden bei seinem Grossvater. Der Beschuldigte sei nicht verheiratet, habe aber eine

Lebenspartnerin. Die aktuellen finanziellen und persönlichen Verhältnisse würden keine

erhöhte Strafempfindlichkeit begründen.

Die täterbezogenen Strafzumessungskriterien würden zu einer Erhöhung der Freiheits-

strafe von drei Monaten bzw. von 90 Tagessätzen um rund 25 % führen, da die straferhö-

henden Faktoren überwiegen würden und als mittelschwer zu qualifizieren seien. Dies

ergebe aufgerundet eine Freiheitsstrafe von 115 Tagen bzw. eine Geldstrafe von 115

Tagessätzen.

Die Anordnung einer Freiheitsstrafe falle ausser Betracht, da kurze Freiheitsstrafen unter

sechs Monaten nur zulässig seien, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug

nicht gegeben seien und überdies eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könne. Die

Voraussetzungen für einen bedingten Strafvollzug gemäss Art. 42 StGB seien zwar nicht

erfüllt, aber eine Geldstrafe sei ohne weiteres vollziehbar. Der Beschuldigte habe ein

gutes Einkommen von CHF 5‘400.00 brutto monatlich und lediglich Schulden von rund

CHF 15‘000.00 gegenüber seinem Grossvater. Schulden innerhalb der Familie hätten

nicht den gleichen Stellenwert, da ein grösserer Spielraum bei den Rückzahlungsmodali-

täten bestehe. Es sei daher eine Geldstrafe anzuordnen. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB

bemesse das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaft-

lichen Verhältnissen im Urteilszeitpunkt. Zu berücksichtigen seien namentlich Einkommen

Seite 33

und Vermögen, Lebensaufwand, Unterstützungspflichten sowie das Existenzminimum.

Vom Nettoeinkommen von CHF 4‘500.00 sei ein Pauschalabzug von 30 % für Kranken-

kassenprämien und Steuern zu machen. Dies ergebe einen Tagessatz von CHF 105.00,

der in Berücksichtigung der Schulden von A___ auf CHF 100.00 abgerundet werde. Bei

115 Tagessätzen führe das zu einer Geldstrafe von CHF 11‘500.00. Daran anzurechnen

sei die erstandene Untersuchungshaft von 22 Tagen (Art. 51 StGB), wobei ein Tag Haft

einem Tagessatz entspreche.

4.2 Der Verteidiger des Beschuldigten brachte im Rahmen der Berufungsverhandlung im

Wesentlichen vor (act. B 37, S. 8), dass von der Geldstrafe von 115 Tagessätzen man-

gels einer Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht abgewichen werden könne.

4.3 Die Staatsanwaltschaft betonte (act. B 39), die Vorinstanz sei A___ entgegengekommen,

indem sie auf die Ausfällung einer Freiheitsstrafe verzichtet habe. Würde die Anklage

heute zur erstinstanzlichen Beurteilung gelangen, käme der Beschuldigte, der sich heute

im Strafvollzug befinde, nicht mehr mit einer blossen Geldstrafe davon. Vielmehr wären

heute die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe erfüllt. Die Geldstrafe von 115

Tagessätzen sei auf jeden Fall zu bestätigen.

4.4 Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters und berücksichtigt

dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf

das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des

Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit

der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung zu

vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff.

1 StGB). Bei Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch beträgt der Strafrahmen jeweils

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 StGB). Für

die Hinderung einer Amtshandlung sieht Art. 286 StGB schliesslich Geldstrafe bis zu

30 Tagessätzen vor.

Seite 34

4.5 Die hier zu beurteilenden Taten hat A___ erst nach dem Urteil des Kantonsgerichts vom

19. November 2012 begangen und zwar am 12. Dezember 2012 sowie am 22./23. Juni

2013 und am 26. Juli 2013. Das Urteil vom 19. November 2012 ist in der Folge allerdings

angefochten worden. Es stellt sich daher die Frage, ob hier Art. 49 Abs. 2 StGB zur

Anwendung gelangt und ob das Kantonsgericht lediglich eine Zusatzstrafe zum Urteil vom

19. November 2012 hätte aussprechen dürfen. Dies ist zu verneinen, denn für die Frage,

ob Art. 49 Abs. 2 StGB anwendbar ist oder nicht, geht es allein um das Datum des ersten

Entscheids, egal ob dieser später in Rechtskraft erwachsen ist oder nicht30.

Im Übrigen kann das Obergericht sich den Ausführungen der Vorinstanz - mit Ausnahme

der Höhe des Tagessatzes - vollumfänglich anschliessen und es kann somit grundsätzlich

auf die zutreffenden Erwägungen des Kantonsgerichts verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4

StPO).

Unten (E. 6.5) gelangt das Obergericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen für einen

Widerruf des bedingt aufgeschobenen Strafteils aus dem Urteil vom 19. November 2012

nicht gegeben sind. Selbstverständlich ändert das am - straferhöhenden - Vorwurf, dass

der Beschuldigte nur einen Monat nach dieser Verurteilung wieder delinquierte, nichts.

Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaft-

lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen

und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie

nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 1 StGB).

Grundlage und Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes muss auch für

einkommensschwache Personen das strafrechtliche Nettoeinkommen sein. Der zusätz-

liche Hinweis auf das Existenzminimum gibt dem Gericht jedoch ein Kriterium zur Hand,

das erlaubt, vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen und den Tagessatz bedeutend

tiefer zu bemessen. Dem Existenzminimum kommt damit in ähnlicher Weise wie dem

Kriterium des Lebensaufwandes Korrekturfunktion zu. […] Im Rahmen des gesetzlichen

Ermessens ist allerdings dem Zweck der Geldstrafe und ihrer Bedeutung im strafrecht-

lichen Sanktionensystem Rechnung zu tragen. Soll die Geldstrafe gleichwertig neben die

Freiheitsstrafe treten, darf der Tagessatz nicht so weit herabgesetzt werden, dass er

lediglich symbolischen Wert hat. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als

unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe

erkannt werden müsste, was dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwi-

derlaufen würde. Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzmini-

30 BGE 138 IV 113 E. 3, 129 IV 113 E. 1.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2015 vom 3. Juni 2015

E. 1.2

Seite 35

mum leben, ist daher in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der

Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und anderer-

seits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar

erscheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkom-

mens um mindestens die Hälfte geboten ist. Um eine übermässige Belastung zu vermei-

den, sind in erster Linie Zahlungserleichterungen durch die Vollzugsbehörde nach Art. 35

Abs. 1 StGB zu gewähren, soweit die Geldstrafe unbedingt ausgefällt wird. Bei einer

hohen Anzahl Tagessätze - namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen - ist

eine Reduktion um weitere 10-30 Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die

wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt. Massgebend

sind immer die konkreten finanziellen Verhältnisse im Einzelfall 31. Eine Geldstrafe ist

nicht symbolisch, sofern der Tagessatz für mittellose Täter wenigstens 10 Franken

beträgt32.

A___ musste Ende Januar 2015 den Vollzug einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten

antreten (act. B 3/4). Seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse haben sich

gegenüber dem Zeitpunkt, als das erstinstanzliche Urteil ausgefällt wurde, also erheblich

verändert. Gemäss seinen Angaben im Rahmen der Berufungsverhandlung beträgt sein

Verdienst im Sennhof, Chur, zurzeit lediglich CHF 16.00 pro Arbeitstag. So komme er auf

300.00 bis 400.00 Franken pro Monat (act. B 42, S. 3). Dazu kommen Schulden in Höhe

von rund CHF 20‘000.00.

Nach dem soeben Gesagten rechtfertigt es sich, den Tagessatz auf 10 Franken festzu-

legen.

5. Bedingter Strafvollzug

5.1 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss (act. B 2, E. 4.4, S. 24), aufgrund einer früheren

Verurteilung durch das Kreisgericht St. Gallen sei vorliegend ein Strafaufschub nur zuläs-

sig, wenn besonders günstige Umstände vorlägen. Solche seien beim Beschuldigten

angesichts seiner langen Deliktskarriere nicht zu erkennen. Die Geldstrafe sei daher zu

vollziehen.

31 BGE 134 IV 60 E. 6.5.2, Markus Hug, a.a.O., S. 100 32 BGE 135 IV 180 E. 1.4

Seite 36

5.2 RA AA___ machte im Wesentlichen geltend (act. B 37, S. 8 f.), dass bei der Prognose ein

allfälliger Widerruf des mit Urteil vom 19. November 2012 bedingt erlassenen Strafanteils

zu berücksichtigen sei. Das Problem des Beschuldigten sei, dass er aggressiv sei.

Komme Alkohol hinzu, werde er unberechenbar. Im Strafvollzug könne er allerdings

keinen Alkohol konsumieren und er werde auch psychiatrisch behandelt. Zu den

zahlreichen Delikten sei es auch gekommen, weil die Staatsanwaltschaft Appenzell

Ausserrhoden die Untersuchung nicht mit der gebotenen Dringlichkeit vorangetrieben

habe. Bei dieser Sachlage sei die Wirkung des aktuellen Strafvollzuges bei der Prognose

zu berücksichtigen. Dies umso mehr als A___ finanzielle Pendenzen habe und eine

unbedingte Geldstrafe deren Begleichung nach Haftende nicht erleichtere.

5.3 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte

Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen

oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten

fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindes-

tens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt,

so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42

Abs. 2 StGB).

5.4 Der Beschuldigte wurde vom Kreisgericht St. Gallen am 15. April 2008 - und damit inner-

halb einer Frist von fünf Jahren seit dem Einbruch vom 22. Dezember 2012 - zu einer

Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Wie das Kantonsgericht rich-

tig festgestellt hat, sind beim Beschuldigten angesichts seiner langen, zum Teil einschlä-

gigen Deliktskarriere keine besonders günstigen Umstände zu erkennen (vgl. Dossier B,

act. 29/P1). Der Verteidiger des Beschuldigten hat zwar zu Recht vorgebracht, dass bei

der Prognose für das künftige Wohlverhalten die Wirkung des Widerrufs der vom Kan-

tonsgericht am 19. November 2012 teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu

berücksichtigen sei33. Wie in Erwägung 6.5 aufgezeigt wird, kommt der Widerruf der vom

Kantonsgericht am 19. November 2012 teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe aller-

dings nicht in Frage. Entsprechend gibt es aber keine besonders günstigen Umstände,

welche einen Strafaufschub rechtfertigen könnten und die in Erwägung 4.5 festgesetzte

Geldstrafe ist daher zu vollziehen.

33 Markus Hug, a.a.O., N. 10 zu Art. 42

Seite 37

6. Widerruf

6.1 Die Vorinstanz führte aus (act. B 2, E. 5, S. 25), es habe dem Beschuldigten mit Urteil

vom 19. November 2012 für den teilbedingten Teil seiner Freiheitsstrafe eine Probezeit

von fünf Jahren auferlegt. Diese sei im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils wohl bereits

rechtskräftig, da sie nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens

sei. Während dieser Probezeit habe A___ bereits den nächsten Einbruchdiebstahl in St.

Gallen begangen. Sein Verhalten belege auf eindrückliche Art und Weise, dass er sich

nicht einmal durch eine relativ hohe teilbedingte Freiheitsstrafe im Umfang von

gesamthaft 30 Monaten, habe abschrecken lassen, kurz nach diesem Strafurteil weitere

Delikte zu begehen. Eine positive Prognose könne ihm nicht gestellt werden. Demnach

werde der teilbedingt ausgesprochene Vollzug der Freiheitsstrafe von 30 Monaten

widerrufen und die Strafe sei in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB zu vollziehen.

6.2 Der Verteidiger des Beschuldigten wandte anlässlich der Berufungsverhandlung ein (act.

B 37, S. 8 f.), das Urteil des Kantonsgerichts vom 19. November 2012 sei angefochten

und durch das Obergericht am 9. Dezember 2013 bestätigt worden. Ein deliktisches Ver-

halten während des Rechtsmittelverfahrens könne keinen Widerruf auslösen, wenn dem

Rechtsmittel Suspensiveffekt zukomme. Mithin könnten die Einbruchdiebstähle vom 22.

Dezember 2012 und vom 22./23. Juni 2013 sowie die Hinderung einer Amtshandlung vom

26. Juli 2013 nicht zu einem Widerruf des bedingt erlassenen Strafanteils gemäss Urteil

des Kantonsgerichts vom 19. November 2012 führen.

6.3 Die Staatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung (act. B 39, S. 2),

den Widerruf der teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Nachdem

der Beschuldigte innerhalb der Probezeit wieder delinquiert habe, müsse ihm eine

schlechte Prognose gestellt werden. Zudem sei es im Strafvollzug ebenfalls zu drei Dis-

ziplinarmassnahmen gekommen.

6.4 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist des-

halb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die

bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist nicht

zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das

Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um

Seite 38

höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der ver-

längerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.

Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der

Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB).

Der Widerruf einer bedingt aufgeschobenen Strafe kann nur erfolgen, wenn der Verurteilte

im Zeitpunkt der Begehung der neuen Tat vom früheren Urteil und der darin angesetzten

Probezeit überhaupt Kenntnis hatte34. Die Probezeit beginnt bei bedingten Strafen mit der

Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird. Wird kein Rechtsmittel ergriffen, ist

die Rechtslage klar: Entscheidend ist der Eröffnungstag. Die Berufung hat im Umfang der

Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Dabei wird die Rechtskraft des erst-

instanzlichen Entscheides auf den Tag der Ausfällung zurückbezogen, wenn die Rechts-

mittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist. Tritt hingegen das Beru-

fungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche

Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Möglich ist auch die Aufhebung mit Rückweisung gemäss

Art. 409 StPO. Dabei haben die verschiedenen Konstellationen Auswirkungen nur auf der

Ebene der formellen Rechtskraft, und nicht der praktischen Vollstreckbarkeit. Diese ist

wegen der aufschiebenden Wirkung ope legis während des Berufungsverfahrens ausge-

schlossen. Die Probezeit beginnt daher mit der Eröffnung des Berufungsurteils bei Bestä-

tigung oder Reformation des erstinstanzlichen Urteils. Bei Aufhebung mit Rückweisung ist

hingegen das Datum des neuen erstinstanzlichen Urteils massgebend, unter Vorbehalt

einer neuen allfälligen Berufung35.

6.5 Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht

entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB).

Mit Urteil vom 19. November 2012 hat das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden A___

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug im Umfang

von 15 Monaten bedingt aufgeschoben wurde, unter Ansetzung einer Probezeit von 5

Jahren (K2S 12 1). Bezüglich dieses Urteils liess A___ Berufung anmelden. Die

schriftliche Urteilsbegründung wurde ihm am 28. März 2013 zugestellt und am 10. April

2013 liess er gegen Ziffer 6 lit. b des Urteils, welche sich mit dem Vollzug der Strafe

befasste, Berufung erheben (Urteil vom 9. Dezember 2013, O1S 13 9, S. 9). Am 9.

Dezember 2013 bestätigte das Obergericht das Urteil des Kantonsgerichts im

Wesentlichen, unter anderem auch bezüglich des (umstrittenen) Vollzugs der ausgefällten

Strafe (O1S 13 9).

34 Roland M. Schneider/Roy Garré, Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2013, N. 26 zu Art. 46 35 Roland M. Schneider/Roy Garré, a.a.O., N. 29 zu Art. 46 mit weiteren Hinweisen; BGE 104 IV 59

Seite 39

Nach dem oben Gesagten bedeutet dies, dass die Probezeit aus dem Urteil des Kantons-

gerichts vom 19. November 2012 erst mit der Eröffnung des Berufungsurteils, d.h. am 13.

Dezember 2013 zu laufen begann und im Zeitpunkt, als A___ die hier zu beurteilenden

Delikte beging, noch nicht lief. Die Voraussetzungen für einen Widerruf des mit Urteil des

Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 9. Dezember 2013 bedingt ausgesprochenen

Teils der Strafe sind demzufolge nicht gegeben (Art. 46 Abs. 1 StGB).

7. Zivilforderungen

Die Forderung des Privatklägers 1 wurde auf den Zivilweg verwiesen. Dieser Punkt wurde

nicht angefochten und der Privatkläger 1 hat sich am Berufungsverfahren auch nicht

beteiligt, sodass es beim Urteil des Kantonsgerichts sein Bewenden hat (vgl. E. 1.2).

Die Vorinstanz hat die Zivilforderung der Privatklägerin 2 als ausgewiesen erachtet und

diese im Umfang von CHF 13‘703.90 gutgeheissen (K1S 14 1, E. 6.2, S. 26 f.). Die

Privatklägerin 2 hat im Berufungsverfahren vollumfänglich an ihrer Forderung festgehalten

(act. B 7), während dem der Beschuldigte sich dazu nicht äusserte.

Da A___ nach Ansicht des Obergerichts für den Einbruchdiebstahl vom 22. Dezember

2012 verantwortlich ist, ist die Forderung der Privatklägerin 2 zu schützen.

Irrtümlich ist in Ziffer 6 des Dispositivs ein falscher Betrag (CHF 13‘944.65 anstatt

CHF 13‘703.90) aufgeführt worden. Dieses Versehen ist praxisgemäss im begründeten

Urteil zu korrigieren (Art. 83 StPO).

8. Einziehung

Das Kantonsgericht hat angeordnet, dass das beschlagnahmte Elektroschockgerät der

Marke Police (Asservate Nr. 2012/135) in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB einge-

zogen und vernichtet wird. Die weiteren sichergestellten Gegenstände (1 Schrauben-

zieher, 1 Waage, Papiernotizen, 1 Mütze, Handschuhe) sollen dem Beschuldigten her-

ausgegeben werden (K1S 14 1, E. 7, S. 27).

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Gegen diesen Punkt des Urteils liess A___ zwar Berufung erklären (act. B 1), diese wurde

allerdings nicht weiter substantiiert.

Somit kann auf die schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen

das Obergericht sich vollumfänglich anschliesst.

9. Verfahrenskosten und Parteientschädigung

9.1 Erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie-

gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Partei trägt die Verfah-

renskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Ver-

teidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Partei zu den Verfahrenskosten

verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet,

dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzu-

zahlen (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Erfolgt der Freispruch nur in

einzelnen Anklagepunkten, ist die Kostenauflage für jeden Verfahrensbereich separat zu

prüfen36. Bei einem Teilfreispruch ist eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen37. Fällt

die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die

von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Das Obergericht hat den Beschuldigten - wie die Vorinstanz - zwar in allen noch umstritte-

nen Punkten schuldig gesprochen. Es hat jedoch vom Widerruf des mit seinem Urteil vom

9. Dezember 2013 bedingt ausgesprochenen Teils der Strafe Abstand genommen. Man-

gels Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen hätte auch das Kantonsgericht den

Widerruf nicht verfügen dürfen. Die Korrektur beim Tagessatz ist demgegenüber auf die

neuen tatsächlichen Verhältnisse zurückzuführen, bei denen das Einkommen von A___

seit Antritt der Freiheitsstrafe nur noch rund einen Zehntel des früheren Verdienstes

beträgt. Die Rechnung, welche das Kantonsgericht im August 2014 angestellt hat, war im

damaligen Zeitpunkt hingegen korrekt.

Auf die Kosten der Voruntersuchung und die Auslagen vor dem Kantonsgericht (Kosten

mündliches Gutachten, Zuführung) hat der Wegfall des Widerrufs keine Auswirkungen;

36 Niklaus Schmid, a.a.O., N. 8 zu Art. 426). 37 Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2014, N. 3 zu Art. 426

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diese sind somit unverändert dem Beschuldigten aufzuerlegen. Hingegen erscheint es als

angemessen, den Wegfall des Widerrufs bei der Gerichtsgebühr zu einem Viertel

zugunsten von A___ zu berücksichtigen. Das heisst, dass von der erstinstanzlichen

Gerichtsgebühr von CHF 2‘400.00 ein Betrag von CHF 600.00 auf die Staatskasse zu

nehmen ist. Das Obergericht hat die Schuldsprüche bestätigt, jedoch vom Widerruf

abgesehen und bei der Geldstrafe den Tagessatz den aktuellen Verdienstverhältnissen

von A___ angepasst. Es erscheint daher gerechtfertigt, die zweitinstanzlichen

Verfahrenskosten zu einem Drittel dem Staat und zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auf-

zuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF 3‘000.00 festgesetzt (Art.

29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3).

Es ergeben sich folgende Kostenanteile:

A___ Kosten der Voruntersuchung CHF 6‘800.00 Auslagen vor Kantonsgericht (mündl. Gutachten, Zuführung) CHF 1‘794.90 3/4 erstinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 2‘400.00 CHF 1‘800.00 2/3 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 3‘000.00 CHF 2‘000.00 zweitinstanzliche Zuführungskosten CHF 547.00 Total CHF 12‘941.90 Staat 1/4 der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr CHF 600.00 1/3 der zweitinstanzlichen Gerichtsgebühr CHF 1‘000.00 2/3 der Kosten für die amtliche Verteidigung vor 2. Instanz CHF 1‘831.20 Total CHF 3‘431.20

Der Betrag in Höhe von CHF 1‘831.20 wird - unter Vorbehalt der Rückerstattung durch

den Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, sobald es die wirtschaftlichen Verhält-

nisse von A___ erlauben - vorläufig auf die Staatskasse genommen.

Erklärend anzuführen ist, dass der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert.

So begründet beispielsweise die hälftige Teilung der Verfahrenskosten grundsätzlich

Anspruch auf hälftigen Ersatz der Anwaltskosten38. Somit ist der Beschuldigte im

erstinstanzlichen Verfahren wie bei den Verfahrenskosten im Umfang von 1/4 für die

Kosten seines Verteidigers zu entschädigen. Vor dem Obergericht hat A___ zu einem

Drittel obsiegt, was einen Anspruch auf Ersatz der Kosten des Verteidigers im Umfang

von 1/3 zur Folge hat.

38 BGE 137 IV 352 E. 2.4.2

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9.2 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung

Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf

Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens-

rechte (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

Vor dem Kantonsgericht war A___ (noch) nicht amtlich verteidigt. Zu ersetzen sind somit

1/4 der Aufwendungen seines Verteidigers von insgesamt CHF 3‘398.50 (act. 50), was

einen Betrag von (aufgerundet) CHF 850.00 ergibt.

Im Berufungsverfahren wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung gewährt (act.

B 21). In diesem Zusammenhang ist auf ein neueres Urteil des Bundesgerichts hinzuwei-

sen39, welches bei der amtlichen Verteidigung bestimmt, dass unabhängig vom

Verfahrensausgang der reduzierte Tarif zur Anwendung kommen soll. Das hat zur Folge,

dass im Berufungsverfahren durchwegs der in Art. 24 Abs. 1 Anwaltstarif (bGS 145.53) für

die amtliche Verteidigung vorgesehene Stundenansatz von CHF 170.00 zuzüglich Mehr-

wertsteuer heranzuziehen ist. Dies ergibt für das Berufungsverfahren, inkl. Mehrwert-

steuer und Barauslagen, einen Betrag von CHF 915.60, wobei der Rechenfehler in der

Kostennote zugunsten von RA AA___ korrigiert worden ist (act. B 38; Total der

Bemühungen beläuft sich auf CHF 2‘543.30 plus Mehrwertsteuer und nicht auf CHF

2‘443.30 plus Mehrwertsteuer; Anm. der Unterzeichneten). In dieser Höhe ist er aus der

Staatskasse zu entschädigen.

Gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO hat der Beschuldigte, insoweit er zu den

Verfahrenskosten verurteilt wurde, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben,

der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen

Honorar zu erstatten. Diesbezüglich wird festgestellt, dass das volle Honorar im Sinne von

Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO CHF 1‘066.50 beträgt.

39 BGE 139 IV 261 E. 2

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in teilweiser Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht:

1. Es wird Vormerk genommen, dass das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausser-rhoden, 1. Abteilung, vom 21. August 2014 (K1S 2014 1) in Dispositiv

- Ziff. 1 (Einstellung des Verfahrens betreffend Widerhandlungen gegen das Waffen-

gesetz in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO); - Ziff. 7 (Verweisung der Zivilforderung von C1___ auf den Zivilweg); mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Der Beschuldigte A___ wird schuldig gesprochen

- der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (begangen am 22. Dezember 2012 sowie am 22. Juni 2013);

- des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (begangen am 22. Dezember 2012 sowie am 22. Juni 2013);

- des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (begangen am 22. Dezember 2012); - des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22

StGB (begangen am 22. Juni 2013); - der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (begangen am 26. Juli

2013). 3. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu je CHF 10.00, entsprechend

CHF 1‘150.00 (Art. 47, 49 StGB) unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 22 Tagen (Art. 51 StGB).

4. Bezahlt A___ die Geldstrafe nicht und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 93 Tagen.

5. Der mit Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 9. Dezember 2013 bedingt

ausgesprochene Teil der Strafe wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). 6. Die Zivilforderung der C2___ Versicherungs AG wird im Umfang von CHF 13‘703.90

geschützt. 7. Das beschlagnahmte Elektroschockgerät der Marke Police (Asservate Nr. 2012/135) wird

in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen und vernichtet. Die weiteren sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten retourniert, nämlich:

- 1 Schraubenzieher - 1 Waage - Papiernotizen - 1 Mütze - Handschuhe (alle Asservate Nr. 2012/135).

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8. Die Verfahrenskosten, bestehend aus

- CHF 6‘800.00 Kosten der Voruntersuchung - CHF 2‘400.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr - CHF 1‘794.90 Auslagen (Kosten mündl. Gutachten, Zuführung) - CHF 3‘000.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr - CHF 1‘831.20 Kosten für die amtliche Verteidigung vor 2. Instanz - CHF 547.00 Zuführung im Berufungsverfahren - CHF 16‘373.10 zuzüglich Zuführungskosten zur heutigen HV

werden im Betrag von CHF 12‘941.90 dem Beschuldigten A___ auferlegt und im Betrag von CHF 3‘431.20 auf die Staatskasse genommen. Im Betrag von CHF 1‘831.20 werden sie vorläufig (Art. 135 Abs. 4 StPO) auf die Staatskasse genommen. A___ ist verpflichtet, die Entschädigung von CHF 1‘831.20 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

9. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in Höhe von CHF 850.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) und für das zweitinstanzliche Verfahren eine solche von CHF 915.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zugesprochen. Es wird festgestellt, dass das volle Honorar im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO für das Berufungsverfahren CHF 1‘066.50 beträgt.

10. RA AA___ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren mit CHF 1‘831.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt. Es wird festgestellt, dass das volle Honorar im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO CHF 2‘133.50 beträgt.

11. Rechtsmittel: Den Parteien steht innert einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung dieses Urteils die Be-

schwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 78-81 BGG). Die Beschwerde in Strafsachen ist bei der Bundesgerichtskanzlei, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, Postfach, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen (Art. 42 BGG). Gegen die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers kann Beschwerde beim Bundesstrafgericht erhoben werden

12. Zustellung am 16. November 2015 an:

- den Beschuldigten über seinen Verteidiger - die Staatsanwaltschaft (U 13 440) - die Privatklägerin 2 - Vorinstanz (K1S 14 1)

Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli

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